Ihren Wohnsitz können Sie online auch hier ummelden.
Ziehen Sie innerhalb von Gelsenkirchen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde ummelden.
Für die Ummeldung benötigt die Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung. Alle Personen, die umgemeldet werden sollen, müssen in der Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss der/die Wohnungsgeber/in unterschreiben. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Downloadbereich.
Ferner benötigt die Meldebehörde für alle Personen, die umgemeldet werden sollen, einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass).
Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder anmeldet, benötigt die Meldebehörde evtl. die Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Beiblatt zum entsprechenden Formular im Downloadbereich.
Sie können sich bei der Ummeldung durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen. In diesem Fall muss auch der/die Bevollmächtigte seine/ihre Identität nachweisen. Die Meldebehörde benötigt ferner eine Vollmacht zur An-/Ab- und Ummeldung. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Downloadbereich.
Aufgrund anhaltender personeller Engpässe kann es passieren, dass für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes ein Termin im BÜRGERcenter nicht zeitnah angeboten werden kann. Die Situation ist den Dienstkräften im BÜRGERcenter bekannt, so dass es bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldefrist von 2 Wochen aus diesem Grund nicht zu einem Bußgeld für Sie kommt.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich im BÜRGERcenter umgemeldet haben, werden Ihre neuen Daten aus Datenschutzgründen innerhalb der Verwaltung nicht weitergegeben. Sollten Sie noch weitere Kontakte mit der Stadtverwaltung pflegen (bspw. Hundesteuer, Grundbesitzabgaben, ...), müssen Sie sich bei den jeweiligen Dienststellen zusätzlich ummelden!
Ummelden des Wohnsitzes in einer Gemeinde
Ihren Wohnsitz können Sie online auch hier ummelden.
Ziehen Sie innerhalb von Gelsenkirchen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde ummelden.
Für die Ummeldung benötigt die Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung. Alle Personen, die umgemeldet werden sollen, müssen in der Wohnungsgeberbestätigung aufgeführt sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss der/die Wohnungsgeber/in unterschreiben. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Downloadbereich.
Ferner benötigt die Meldebehörde für alle Personen, die umgemeldet werden sollen, einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass).
Wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die minderjährigen Kinder anmeldet, benötigt die Meldebehörde evtl. die Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Beiblatt zum entsprechenden Formular im Downloadbereich.
Sie können sich bei der Ummeldung durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen. In diesem Fall muss auch der/die Bevollmächtigte seine/ihre Identität nachweisen. Die Meldebehörde benötigt ferner eine Vollmacht zur An-/Ab- und Ummeldung. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Downloadbereich.
Aufgrund anhaltender personeller Engpässe kann es passieren, dass für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes ein Termin im BÜRGERcenter nicht zeitnah angeboten werden kann. Die Situation ist den Dienstkräften im BÜRGERcenter bekannt, so dass es bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldefrist von 2 Wochen aus diesem Grund nicht zu einem Bußgeld für Sie kommt.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie sich im BÜRGERcenter umgemeldet haben, werden Ihre neuen Daten aus Datenschutzgründen innerhalb der Verwaltung nicht weitergegeben. Sollten Sie noch weitere Kontakte mit der Stadtverwaltung pflegen (bspw. Hundesteuer, Grundbesitzabgaben, ...), müssen Sie sich bei den jeweiligen Dienststellen zusätzlich ummelden!
Benötigte Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung (ausgefüllt und vom Wohnungsgeber unterschrieben)
- Identitätsnachweise der anzumeldenden Personen (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass)
- ggf. Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten bei minderjährigen Kindern
- ggf. Vollmacht und Identitätsnachweis der/des Bevollmächtigten
- die Zulassungsbescheinigung Teil I / den Kraftfahrzeugschein (falls vorhanden). Fahrzeugscheine dürfen in den BÜRGERcentern nicht geändert werden, wenn das Kraftfahrzeug nicht auf eine Privatperson zugelassen ist oder eine Überschreitung des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung vorliegt.
Gebühren
- kostenfrei
- bei Änderung des Kraftfahrzeugscheins 11,10 € pro Fahrzeug.