Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gibt den kreisfreien Städten auf, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Es soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt werden. In Gelsenkirchen gibt es fünf Stadtbezirke: Gelsenkirchen-Mitte, -Nord, -West, -Ost und -Süd. Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gewählt.
Die Mitgliederzahl der Bezirksvertretungen ist nach den Einwohnerzahlen des Stadtbezirks gestaffelt. Die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Mitte hat 19 Mitglieder, die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Nord zählt 18 Mitglieder, die Bezirksvertretung Gelsenkirchen-Ost kommt auf 17 Mitglieder und die Bezirksvertretungen Gelsenkirchen-West und -Süd bestehen jeweils aus 16 Mitgliedern. Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes und der vom Rat erlassenden allgemeinen Richtlinien insbesondere in Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die einzelnen Aufgaben der Bezirksvertretungen ergeben sich aus § 8 der Bezirkssatzung der Stadt Gelsenkirchen. Die Bezirksvorsteherinnen bzw. die Bezirksvorsteher führen die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin bzw. Bezirksbürgermeister.