Aktuelle Information zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken - Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber aufgetragen, die Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer neu zu gestalten. Die gesetzliche Neuregelung ist Ende 2019 erfolgt, die administrative Umsetzung erfolgt aber schrittweise bis spätestens 31.12.2024. Das bisherige zweistufige Verfahren (Einheitswertfeststellung durch die Finanzämter und Grundsteuerfestsetzung durch die Kommunen) wird beibehalten.
Die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung haben bis zur Umsetzung der neuen Regelungen weiter befristet Gültigkeit. Diesbezügliche Widersprüche gegen den Grundbesitzabgabenbescheid haben daher keinerlei Aussicht auf Erfolg und müssen wie bisher aus formalen Gründen durch Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen werden.
Die Stadt Gelsenkirchen wird die Grundsteuerreform nicht zur Generierung von Mehreinnahmen nutzen, sondern strebt Aufkommensneutralität an. Dies schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Grundstückseigentümer durch die Reform höher oder geringer belastet werden könnten.
Der Begriff Grundbesitzabgaben umfasst:
Die Höhe der Grundsteuern und der Gebühren werden den Steuerpflichtigen in der Regel zusammengefasst zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch Jahresbescheid bekanntgegeben. Veränderungen im Laufe des Jahres werden durch geänderte Grundbesitzabgabenbescheide vorgenommen.
Fälligkeit
Festgesetzt werden die Grundbesitzabgaben pro Kalenderjahr, zu zahlen sind sie jedoch in vier Teilbeträgen einmal pro Quartal, und zwar zu den gesetzlich festgesetzten Terminen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August und
- 15. November.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Grundbesitzabgaben einmal jährlich komplett zu bezahlen. Dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen entsprechenden Antrag stellen.
Fertigung von Zweit- und Mehrausfertigungen der Grundbesitzabgabenbescheide gemäß § 2 Absatz 1 der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gelsenkirchen
je Seite 1,00 Euro