Sofern die festgesetzte und fällige Gewerbesteuer/Vergnügungssteuer nicht in einer Summe beglichen werden kann, besteht die Möglichkeit gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) einen begründeten Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung der Gewerbesteuerforderung zu stellen.
Hinweise:
- Rechtsgrundlage für eine Stundung ist § 222 Abgabenordnung (AO). Demnach kann eine Steuerforderung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung zur Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
- Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 234, 238 und 239 AO fallen Stundungszinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat der Stundung an.
- Bitte beachten Sie, dass laufende Vorauszahlungen des aktuellen Erhebungszeitraumes von einer Stundung ausgenommen sind.
Zahlungsregelung Gewerbe- und Vergnügungssteuer
Sofern die festgesetzte und fällige Gewerbesteuer/Vergnügungssteuer nicht in einer Summe beglichen werden kann, besteht die Möglichkeit gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) einen begründeten Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung der Gewerbesteuerforderung zu stellen.
Hinweise:
- Rechtsgrundlage für eine Stundung ist § 222 Abgabenordnung (AO). Demnach kann eine Steuerforderung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung zur Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
- Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 234, 238 und 239 AO fallen Stundungszinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat der Stundung an.
- Bitte beachten Sie, dass laufende Vorauszahlungen des aktuellen Erhebungszeitraumes von einer Stundung ausgenommen sind.
Benötigte Unterlagen
- Kontoauszüge (lückenlos) der letzten drei Monate
- Nachweis über Höhe und derzeitige Inanspruchnahme bewilligter Kredite, bzw. Nachweis, dass keine weiteren Kredite in Anspruch genommen werden können (Bescheinigung der Bank bzw. Sparkasse)
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
Gebühren
keine