Die Vergnügungssteuer wird nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Gelsenkirchen in der aktuellen Fassung erhoben.
Steuergegenstand sind Vergnügungen gewerblicher Art, wie
- die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen
- das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt
- die Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlicher Einrichtungen
- das Halten von Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht, in Spielhallen und sonstigen Einrichtungen.
Zahlungspflichtiger ist der Betreiber der Einrichtungen, Veranstalter und/oder Aufsteller von Automaten.
Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beträgt ab dem 01.01.2016 der Steuersatz 5 Prozent des Spieleinsatzes.
Erhebungszeitraum ist ab dem 01.01.2019 das Kalendervierteljahr.
Die für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen und Änderungen sind vom Veranstalter anzuzeigen wie z.B.:
- Betriebsaufgabe
- Anschriftenänderung
- Bevollmächtigtenwechsel
- Anmeldung einer vergnügungssteuerpflichtigen Sexveranstaltung oder sexueller Dienstleistung
- Änderungen im Gerätebestand.
Zählwerkausdrucke bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Vergnügungssteueranmeldung
Anzeige einer Vergnügungssteuerhinterziehung:
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstößt, erfüllt einen Straf- oder Bußgeldtatbestand. Hierzu zählt beispielsweise die Nichtabgabe von Steueranmeldungen. Durch eine (anonyme) Anzeige kann der Stadtverwaltung formlos oder mit dem vorbereiteten Formular ein wichtiger Hinweis auf straf- und bußgeldbewehrtes Handeln gegeben werden. Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Stadtverwaltung verpflichtet, konkreten Verdachtsfällen nachzugehen.