Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien und die unbebauten Grundstücke.
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz sowie die Abgabenordnung.
Besteuert werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie alle sonstigen Grundstücke. Die sonstigen Grundstücke umfassen u. a. den Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum, sonstige Bestandteile und Erbbaurechte.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch das Finanzamt. Diese beinhalten u. a. die Festsetzung des Steuerpflichtigen, des Grundsteuermessbetrages, den Beginn der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Grundstücksart. Die Ergebnisse werden dem Eigentümer im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt mitgeteilt.
Etwaige Einwendungen gegen die getroffenen Feststellungen sind direkt beim Finanzamt vorzutragen.
Die letztliche Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Hierbei ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden.
Die zurzeit in Gelsenkirchen gültigen Hebesätze sind in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Gelsenkirchen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Änderungssatzung in der aktuellsten Fassung festgesetzt und betragen zurzeit:
- für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 605 von Hundert
- für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 980 von Hundert
Durch Anwendung des Grundsteuermessbetrages und des jeweils gültigen Hebesatzes (Grundsteuermessbetrag mal Hebesatz) wird die Grundsteuer mit dem Grundsteuerbescheid bzw. mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Die Fälligkeiten sind unter „Fälligkeit“ in den allgemeinen Erläuterungen zu den Grundbesitzabgaben geregelt.
Die Hebesätze wurden so kalkuliert, dass sie in Verbindung mit den im Rahmen der Grundsteuerreform vom Finanzamt neu festgestellten Objektbewertungen (d. h. den neu berechneten Grundsteuermessbeträgen) insgesamt aufkommensneutral ausfallen.
Sie führen für die Stadt Gelsenkirchen nicht zu Mehrerträgen.
Trotz der grundsätzlich aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform kann es individuell zu Belastungsveränderungen kommen. Diese sind in den neuen Objektbewertungen durch das Finanzamt begründet.
In Sachen der Grundsteuer werden Eigentumswechsel erst dann für die Gemeinde verbindlich, wenn das Finanzamt dem neuen Eigentümer den Grundbesitz zurechnet. Dies geschieht grundsätzlich, bezogen auf das Kauf- bzw. Verkaufsdatum, zum 01.01. des Folgejahres. Solange diese sog. Zurechnungsfortschreibung nicht erfolgt ist, ist der bisherige Eigentümer weiterhin grundsteuerpflichtig und zur Zahlung der für das gesamte Jahr festgesetzten Grundsteuer heranzuziehen.
Damit eine zeitnahe Korrektur der Grundsteuerveranlagung und somit ein Abweichen vom gesetzlich festgelegten Stichtagsprinzip erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, dass sich der neue Eigentümer durch eine privatrechtliche Erklärung, der sogenannten Verpflichtungserklärung, gegenüber der Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, die auf das Grundstück entfallende Grundsteuer bereits ab Eigentumsübergang freiwillig zu entrichten.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien und die unbebauten Grundstücke.
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz sowie die Abgabenordnung.
Besteuert werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie alle sonstigen Grundstücke. Die sonstigen Grundstücke umfassen u. a. den Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum, sonstige Bestandteile und Erbbaurechte.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch das Finanzamt. Diese beinhalten u. a. die Festsetzung des Steuerpflichtigen, des Grundsteuermessbetrages, den Beginn der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Grundstücksart. Die Ergebnisse werden dem Eigentümer im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt mitgeteilt.
Etwaige Einwendungen gegen die getroffenen Feststellungen sind direkt beim Finanzamt vorzutragen.
Die letztliche Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Hierbei ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden.
Die zurzeit in Gelsenkirchen gültigen Hebesätze sind in der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Stadt Gelsenkirchen in Verbindung mit der hierzu ergangenen Änderungssatzung in der aktuellsten Fassung festgesetzt und betragen zurzeit:
- für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 605 von Hundert
- für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 980 von Hundert
Durch Anwendung des Grundsteuermessbetrages und des jeweils gültigen Hebesatzes (Grundsteuermessbetrag mal Hebesatz) wird die Grundsteuer mit dem Grundsteuerbescheid bzw. mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Die Fälligkeiten sind unter „Fälligkeit“ in den allgemeinen Erläuterungen zu den Grundbesitzabgaben geregelt.
Die Hebesätze wurden so kalkuliert, dass sie in Verbindung mit den im Rahmen der Grundsteuerreform vom Finanzamt neu festgestellten Objektbewertungen (d. h. den neu berechneten Grundsteuermessbeträgen) insgesamt aufkommensneutral ausfallen.
Sie führen für die Stadt Gelsenkirchen nicht zu Mehrerträgen.
Trotz der grundsätzlich aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform kann es individuell zu Belastungsveränderungen kommen. Diese sind in den neuen Objektbewertungen durch das Finanzamt begründet.
In Sachen der Grundsteuer werden Eigentumswechsel erst dann für die Gemeinde verbindlich, wenn das Finanzamt dem neuen Eigentümer den Grundbesitz zurechnet. Dies geschieht grundsätzlich, bezogen auf das Kauf- bzw. Verkaufsdatum, zum 01.01. des Folgejahres. Solange diese sog. Zurechnungsfortschreibung nicht erfolgt ist, ist der bisherige Eigentümer weiterhin grundsteuerpflichtig und zur Zahlung der für das gesamte Jahr festgesetzten Grundsteuer heranzuziehen.
Damit eine zeitnahe Korrektur der Grundsteuerveranlagung und somit ein Abweichen vom gesetzlich festgelegten Stichtagsprinzip erfolgen kann, besteht die Möglichkeit, dass sich der neue Eigentümer durch eine privatrechtliche Erklärung, der sogenannten Verpflichtungserklärung, gegenüber der Stadt Gelsenkirchen verpflichtet, die auf das Grundstück entfallende Grundsteuer bereits ab Eigentumsübergang freiwillig zu entrichten.
Benötigte Unterlagen
keine
Gebühren
keine