Die Ausländerbehörde bleibt bis auf Weiteres für den Regelpublikumsverkehr geschlossen.
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Seit dem 01.09.2011 hat Deutschland die Vorgaben der Europäischen Union zur Vereinheitlichung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige durch Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) umgesetzt.
Der eAT wird in Form eines eigenständigen Dokuments im ID-1-Format (Scheckkartengröße) für folgende ausländerrechtliche Aufenthaltstitel ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Blaue Karte EU
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind
- Daueraufenthaltskarte für daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und deren drittstaatsangehörige Familienangehörige (optional)
Der Kartenkörper verfügt über einen kontaktlosen Chip, auf dem neben den personenbezogenen auch biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) gespeichert werden. Als weitere Speicherinhalte sind zudem die Meldeanschrift sowie Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen zur Erwerbstätigkeit) enthalten. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.
Mit der Einführung des eAT zum 01.09.2011 muss nicht zwingend die "alte Etikette" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten, abhängig von der Gültigkeitsdauer des Ausweisdokumentes, bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Die Beantragung, Produktion und Ausgabe des eAT führt zu veränderten Arbeitsabläufen und hat damit auch Auswirkungen auf zeitliche und persönliche Vorgaben.
Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger.
Entsprechend der jeweiligen Gebührentatbestände gem. der §§ 44 ff der Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
z.B.
Erteilung bis zu einem Jahr als eAT: 100,00 EURO gem. § 45 Nr. 1a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Erteilung von mehr als einem Jahr als eAT: 110,00 EURO gem. § 45 Nr. 1b AufenthV
Verlängerung bis zu 3 Monaten als eAT: 65,00 EURO gem. § 45 Nr. 2a AufenthV
Verlängerung von mehr als 3 Monaten als eAT: 80,00 Euro gem. § 45 Nr. 2b AufenthV
Wechsel des Aufenthaltszwecks, einschl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eAT: 90,00 EURO gem. § 45 Nr. 3 AufenthV