Die Vergabe der Termine für den Monat Juli 2024 erfolgt ab dem 02.05.2024 ausschließlich über die Service-Nummer 0209-169-2420 (nicht per E-Mail, Post oder persönliche Vorsprachen). Bitte vereinbaren Sie nur dann einen Termin zur Antragsabgabe, wenn alle für die Einbürgerung erforderlichen Dokumente vorliegen.
Der Service-Schalter (Zimmer 232) ist bis auf weiteres geschlossen. Das Nachreichen von Dokumenten zu Ihrem bestehenden Einbürgerungsantrag kann per Mail an einbuergerungen@gelsenkirchen.de oder per Post erfolgen.
Wichtiger Hinweis zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit: Bitte beachten Sie das Informationsblatt, welches Sie unter dem Punkt "Downloads" finden.
Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG:
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten.
- Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt.
- Sie sind bereit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 StAG:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist des § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von acht auf sieben Jahre verkürzt.
Eine Verkürzung der Aufenthaltszeiten von acht auf sechs Jahre ist bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen im Einzelfall möglich (z.B. Deutschkenntnisse, die über das Sprachniveau B1 hinausgehen, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, besonders gute schulische, berufliche und berufsqualifizierende Leistungen).
Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs. 2 StAG:
Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner:
- Es sind auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG zu erfüllen. Es genügt allerdings ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Kinder:
- Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung wie zum Beispiel Straffreiheit und eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache ebenfalls erfüllt sein.
Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 9 StAG:
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie erfüllen alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Außer: Die rechtmäßige Aufenthaltsdauer im Inland beträgt drei Jahre)
- Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit zwei Jahren
- Ihr/e Ehegatte/in/Lebenspartner/in ist seit 2 Jahren im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (entsprechender Nachweis ist vorzulegen)
- Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen.
Hinweis: Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht
Zurzeit wird in den Medien viel über Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht berichtet. Dies betrifft sowohl die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als auch eine Verkürzung der erforderlichen rechtmäßigen Aufenthaltszeiten in Deutschland.
Aktuell ist jedoch noch keine Änderung im Staatsangehörigkeitsgesetz eingetreten, so dass die letzte Fassung dieses Gesetzes vom 12.08.2021 weiter gültig ist. In welcher Form das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert werden wird, unterliegt dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.
Das bedeutet, dass die grundsätzliche Verpflichtung zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit weiterhin gilt.
Ebenso ist grundsätzlich ein rechtmäßiger Mindestaufenthalt in Deutschland von acht Jahren vorgesehen, der im Falle von besonderen Integrationsleistungen auf bis zu sechs Jahren gekürzt werden kann.
Grundsätzlich sind alle Dokumente in Kopie und im Original zur Antragsabgabe mitzubringen.
- Lebenslauf
- Nachweis der Deutschkenntnisse (Abschlusszeugnis mit der Deutschnote „ausreichend“ oder vier Versetzungszeugnisse mit der Deutschnote „ausreichend“ oder Nachweis über eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder Studium oder B1-Zertifikat)
- Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse (Abschlusszeugnis an einer allgemeinbildenden Schule: Hauptschule, Gesamtschule, Realschule, Gymnasium; oder Test Leben in Deutschland bzw. Einbürgerungstest)
- gültiger Nationalpass (einzige Ausnahme: Flüchtlinge -> abgelaufenes Ausweisdokument in Verbindung mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge; sowie in Deutschland geborene, als Flüchtling anerkannte Kinder)
- gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. Freizügigkeitsbescheinigung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Arbeitsvertrag
- sechs Lohnabrechnungen
- ggf. Wohngeldbescheid, Kinderzuschlagbescheid
- Rentenversicherungsverlauf
- EU-Führungszeugnis (nur von EU-Bürger/innen ab dem 14. Lebensjahr zu beantragen)
- ggf. Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Passbild