Einbürgerungen sind aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften möglich.
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen.
Erst nach eingehender Beratung kann der Umfang der notwendigen Dokumente bestimmt werden. Eine individuelle Aufstellung wird Ihnen nach der Beratung ausgehändigt.
Bitte vereinbaren Sie diesen Beratungstermin unter der Servicenummer 169 2420.
Terminstopp bei Einbürgerungen
Eine große Anzahl der seit dem Jahr 2015 zugezogenen Flüchtlinge erfüllt inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die aus diesem Grund sprunghaft gestiegene Anzahl der Einbürgerungsanträge hat zur Folge, dass die Einbürgerungsbehörde alle für das Jahr 2023 zur Verfügung stehenden Termine vergeben hat.
Eine Vergabe von Terminen zur Beratung und zur Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit über das Jahr 2023 hinaus kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden.
Das Referat Bürgerservice hat bereits personelle und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um zusätzliche Termine anbieten zu können und bittet die Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber um Geduld und Verständnis, bis die Maßnahmen wirken
Wichtiger Hinweis zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit: Bitte beachten Sie das Informationsblatt, welches Sie unter dem Punkt "Downloads" finden.
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII bestreiten.
- Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf.
- Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt.
- Sie besitzen mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (ZertifikatDeutsch)
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
Zu den meisten o.g. Voraussetzungen sieht das Gesetz Besonderheiten oder Ausnahmen vor. Ob diese in Ihrem konkreten Fall möglicherweise Anwendung finden, können Sie bei einer ausführlichen Beratung in Erfahrung bringen.