Wer ein Gebäude neu baut, ändert oder anders nutzen will, benötigt dafür in den meisten Fällen eine Baugenehmigung. Form und Inhalt eines Bauantrages sind gesetzlich vorgeschrieben. Außer für Garagen, Carports und kleinere bauliche Anlagen oder Änderungen müssen Bauanträge von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden (Architektin/Architekt, Ingenieurin/Ingenieur) erstellt werden.
Bei den meisten Bauvorhaben kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Errichtung von Wohnhäusern bis zur Hochhausgrenze. Durch den geringen Prüfumfang erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.
Ausnahmen:
Große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe)
Im einfachen Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
Die erforderlichen Bauvorlagen sind dem Antrag beizufügen und auf der Grundlage der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) zu erstellen. Die zugehörigen Antragsformulare sind durch die Anlagen zur Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (VV BauPrüfVO) gesetzlich vorgegeben und werden durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) zur Verfügung gestellt.
Dies sind in der Regel:
- Antragsformular
- Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben)
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Angaben zum Artenschutz
Gegebenenfalls erforderlich:
- Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
- Bescheinigung des Brandschutzes
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
- Ausnahmeantrag
- Berechnung der Abstandsflächen
- Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
- Stellplatznachweis
- Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
- Brandschutzkonzept
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in zwei- bis dreifacher Ausfertigung einreichen. Anstelle des Antragsformulars können die Antragsdaten auch über das Bauportal.NRW übermittelt werden. Die weiteren Anlagen (Bauvorlagen) sind bisher noch in Papierform erforderlich.
Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. In der Regel beträgt sie mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme. Weitere Gebühren für besondere Genehmigungen wie Abweichungen/Befreiungen/Ausnahmen (sofern erforderlich) kommen hinzu. Ebenso sind ggf. weitere Verfahrensschritte, die Abnahmen der Bauzustände, gebührenpflichtig.