Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist schriftlich zu beantragen.
Ein städtisches Formular für das Erfassen der erforderlichen Angaben erhalten Sie über den unten stehenden Link.
Eine elektronische Antragsstellung wird bisher noch nicht angeboten.
Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt.
Rechtsgrundlage:
WEG - Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen
gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
In der Regel werden Katasterflurkarte und Bauzeichnungen/Baubestandszeichnungen benötigt, "aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen"(§ 7 Abs. 4 Nr. 1 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz - WEG).
Für Sondereigentum wie Stellplätze oder außerhalb des Gebäudes liegende Teil des Grundstücks müssen durch Maßangaben bestimmt sein (§ 3 Absatz 3 Alternative 2 des Wohnungseigentumsgesetzes).
Die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ist gebührenpflichtig (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)).