Die Beseitigung von baulichen Anlagen wird in der BauO 2018, die ab dem 01.01.2019 gültig ist, in zwei Kategorien unterteilt:
1. verfahrensfreie Beseitigung und
2. anzeigepflichtige Beseitigung
1. Verfahrensfreie Beseitigung
Die Beseitigung von baulichen Anlagen, die nach § 62 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, und von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstigen Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, ist verfahrensfrei.
2. Anzeigepflicht bei Beseitigung
Die Beseitigung aller anderen baulichen Anlagen ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Die Beseitigung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten anzuzeigen. Mit dem Abbruch darf erst nach Ablauf eines Monats, nachdem die Untere Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass die Anzeige vollständig mit allen erforderlichen Unterlagen vorliegt, begonnen werden.
Für die Eingangsbestätigung oder die schriftliche Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung: 50,00 Euro
Für die schriftliche Mitteilung nach Vervollständigung bzw. Mängelbehebung: 50,00 Euro
nach Allgemeine Verwantlungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)