Beurkundung der Anerkennung einer Mutterschaft vor oder nach der Geburt eines Kindes im In- oder Ausland
Eine Mutterschaftsanerkennung ist eine Erklärung einer Frau, die zur rechtlichen Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem von ihr geborenen Kind führt.
Das Instrument der Mutterschaftsanerkennung ist nur in wenigen Ländern (z.B. Italien oder Vietnam) gebräuchlich.
Die Mutterschaftsanerkennung ist Gebührenfrei.
Es können aber kosten für die Vereidigung eines Dolmetschers anfallen, sofern die Kindesmutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.
Mutterschaftsanerkennung
Beurkundung der Anerkennung einer Mutterschaft vor oder nach der Geburt eines Kindes im In- oder Ausland
Eine Mutterschaftsanerkennung ist eine Erklärung einer Frau, die zur rechtlichen Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem von ihr geborenen Kind führt.
Das Instrument der Mutterschaftsanerkennung ist nur in wenigen Ländern (z.B. Italien oder Vietnam) gebräuchlich.
Voraussetzungen
- Die Mutterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendamt des Wohnsitzes und Notare.
- Die Mutter ist nicht verheiratet (ledig, geschieden, verwitwet) die Mutter oder der Vater besitzt ausserdem eine ausländische Staatsangehörigkeit (besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit) und das Heimatrecht eines Elternteils sieht eine Anerkennung der Mutterschaft vor
- Bei minderjährige Müttern muss zusätzlich die Zustimmung der sorgeberechtigten Elternteile erfolgen
- Ist die Mutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein Dolmetscher auf hinzuzuziehen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- Geburtsurkunde der Mutter
- Bei Abweichung des Namens, entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde)
- Mutterpass (Zusätzlich bei Anerkennung der Mutterschaft vor der Geburt)
- Geburtsurkunde des Kindes (Zusätzlich bei Anerkennung der Mutterschaft nach der Geburt
- Erfolgt die Anerkennung der Mutterschaft im Standesamt, müssen Sie die Geburtsurkunde nur dann vorlegen, wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
Rechtsgrundlagen:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1591 - Mutterschaft
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 19 - Abstammung
- Personenstandsgesetz (PStG) § 27 Abs. 2 - Feststellung und Änderung des Personenstandes
- Personenstandsgesetz (PStG) § 44 Abs. 2 - Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
Gebühren
Die Mutterschaftsanerkennung ist Gebührenfrei.
Es können aber kosten für die Vereidigung eines Dolmetschers anfallen, sofern die Kindesmutter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.