Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins sein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen erfolgreich abgelegt haben. Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.
Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Dokumente mitzuführen:
- Nachweis des Fischereischeins
- Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe
- ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) zur eindeutigen Identifizierung
Jugendliche können ihre Identität auch durch einen Schülerausweis nachweisen
- ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
*** Aktuelle Änderungen ***
Aktuell wird die Fischereischeinverwaltung in Nordrhein-Westfalen auf moderne und digitale Verfahren umgestellt. Seit dem 1. Juli 2026 können die Bürgerinnen und Bürger wählen zwischen einer Antragstellung vor Ort in der örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter) oder via Onlinedienst rund um die Uhr von Zuhause aus.
Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes werden Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der Echtheit der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse den alten Fischereischein vorzeigen einmalig bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter) vorzeigen, bevor die neuen Fischereischeine beantragt werden können.
Wichtig: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der örtlich zuständigen Behörde in den neuen Fischereischein umgetauscht werden.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten. Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen:
- Der Antrag kann online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw gestellt werden; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
- Alternativ kann der Antrag auch bei der örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter) gestellt werden.
Jugendfischereischein
Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Fischereischein mit Begleitung
Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden. Eine Beantragung bei der Unteren Fischereibehörde ist nicht mehr möglich.
Für die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein sowie eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird eine Gebühr erhoben, die aus der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe zusammensetzt.
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
- Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
- Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter)
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit
- bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
- bei Online-Beantragung: 18 Euro
Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein
- bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
- bei Online-Beantragung: 18 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 50 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 42 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 22 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 14 Euro
Erteilung eines Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 32 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 20 Euro
Fischereischein
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins sein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen erfolgreich abgelegt haben. Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.
Bei der Ausübung der Fischerei sind folgende Dokumente mitzuführen:
- Nachweis des Fischereischeins
- Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe
- ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) zur eindeutigen Identifizierung
Jugendliche können ihre Identität auch durch einen Schülerausweis nachweisen
- ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
*** Aktuelle Änderungen ***
Aktuell wird die Fischereischeinverwaltung in Nordrhein-Westfalen auf moderne und digitale Verfahren umgestellt. Seit dem 1. Juli 2026 können die Bürgerinnen und Bürger wählen zwischen einer Antragstellung vor Ort in der örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter) oder via Onlinedienst rund um die Uhr von Zuhause aus.
Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes werden Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der Echtheit der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse den alten Fischereischein vorzeigen einmalig bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter) vorzeigen, bevor die neuen Fischereischeine beantragt werden können.
Wichtig: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der örtlich zuständigen Behörde in den neuen Fischereischein umgetauscht werden.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten. Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen:
- Der Antrag kann online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw gestellt werden; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
- Alternativ kann der Antrag auch bei der örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter) gestellt werden.
Jugendfischereischein
Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Fischereischein mit Begleitung
Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden. Eine Beantragung bei der Unteren Fischereibehörde ist nicht mehr möglich.
Voraussetzungen
- Vollendung des 12. Lebensjahres
- Fischerprüfung wurde erfolgreich abgelegt
Benötigte Unterlagen
Bei Erstausstellung
- Prüfungszeugnis
- Amtlicher Lichtbildausweis
Bei Verlängerung
- Vorlage des "alten" Fischereischeins in Papierform oder als Scheckkarte
Gebühren
Für die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein sowie eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird eine Gebühr erhoben, die aus der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe zusammensetzt.
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
- Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
- Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (untere Fischereibehörde oder Bürgercenter)
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit
- bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
- bei Online-Beantragung: 18 Euro
Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein
- bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
- bei Online-Beantragung: 18 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 50 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 42 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 22 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 14 Euro
Erteilung eines Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 32 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 20 Euro