Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes ein besonders schützenswertes Gut. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit dient und vermeidbare Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Benutzung von Grundwasser, z. B. durch Brunnen, ist deswegen grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Absicht, einen Brunnen anzulegen, muss daher nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz in jedem Falle angezeigt werden.
Erlaubnisfreie Brunnen
Als erlaubnisfreie Benutzungen gelten lediglich Benutzungen für einen einzelnen Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes, zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke.
Im Zweifelsfall ist die Erlaubnispflicht einer Gewässerbenutzung mit der zuständigen Wasserbehörde abzuklären.
Der Antragsteller ist Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder besitzt eine Vollmacht des Grundstückseigentümers.
Einzelfallabhängig:
Anzeige eines erlaubnisfreien Brunnens:
- formlose Anzeige
- Ort und Datum: Straße, Hausnummer, ggf. Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer
- kurze Beschreibung des Vorhabens (Verwendungszweck, Wassermengen, beabsichtigte Tiefe)
- Name und Anschrift der ausführenden Firma
- Anzahl der Bohrungen
- beabsichtigte Tiefe der Bohrungen
- Durchmesser der Bohrungen
- zur Verwendung kommende Spülzusätze mit Sicherheitsdatenblatt
- Verbleib des Bohrwassers und des Bohrgutes
- Angaben zur Sicherung der Bohrung (Schutzrohr?)
- zur Verwendung kommendes Verpressmaterial
- Lageskizze mit möglichst genauer Einzeichnung der geplanten Bohrung
- ggf. Vollmacht bzw. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Die Mindestgebühr für die Prüfung einer Anzeige nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz beträgt 50,00 Euro.