Entgegen der Schutzvorschriften des § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können auf Antrag in Ausnahmefällen von der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen zur Beseitigung von Gehölzen (Hecken, Wallhecken, Gebüschen) in der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres erteilt werden. Zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung sind zwingende, nachvollziehbare Gründe erforderlich.
Sie können den Antrag auch über das Serviceportal online stellen.
gebührenpflichtig; Mindestgebühr: 30 Euro
Genehmigung von Rodungen in der Schutzzeit von März bis September
Entgegen der Schutzvorschriften des § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes können auf Antrag in Ausnahmefällen von der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmegenehmigungen zur Beseitigung von Gehölzen (Hecken, Wallhecken, Gebüschen) in der Zeit zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres erteilt werden. Zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung sind zwingende, nachvollziehbare Gründe erforderlich.
Sie können den Antrag auch über das Serviceportal online stellen.
Benötigte Unterlagen
keine
Gebühren
gebührenpflichtig; Mindestgebühr: 30 Euro