Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Bei nicht verheirateten Eltern hat kraft Gesetzes die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Sie kann dies durch Vorlage einer Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen. Hierin wird vom Wohnortjugendamt bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung beim Geburtsjugendamt keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen.