Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Bei nicht verheirateten Eltern hat kraft Gesetzes die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Sie kann dies durch Vorlage einer Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen. Hierin wird vom Wohnortjugendamt bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung beim Geburtsjugendamt keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen.
Auskunft aus dem Sorgeregister (vormals Negativbescheinigung)
Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Bei nicht verheirateten Eltern hat kraft Gesetzes die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Sie kann dies durch Vorlage einer Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen. Hierin wird vom Wohnortjugendamt bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung beim Geburtsjugendamt keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen.
Voraussetzungen
- Es wurde weder eine gerichtliche Sorgeregelung getroffen, noch eine Sorgerklärung der Eltern beurkundet.
- Wohnsitz in Gelsenkirchen
Benötigte Unterlagen
Gebühren
keine