Nach §1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Das Gesetz nennt ausdrücklich beides, Recht und Pflicht.
Das Jugendamt unterstützt und berät alle Mütter und Väter bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Die Beratung und Unterstützung bezieht sich dabei auf die Ausübung der Personensorge sowie auf allgemeine Hilfen in Erziehungsfragen wie auch in Konfliktfällen mit dem anderen Elternteil.
Das Jugendamt unterstützt außerdem das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die elterliche Sorge von Kindern und Jugendlichen betreffen.