Im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnungsbau (Abschaffung zum 01.01.2007) besteht bei Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, das Verbot der Zweckentfremdung nach wie vor (§ 21 III Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz NRW).
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung erteilt werden. Die Genehmigung ist in der Regel mit der Pflicht zur Zahlung eines Ausgleiches verbunden.
Zur Vermeidung eines unnötigen Kosten- und Zeitaufwandes empfiehlt es sich in jedem Fall, von der Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches Gebrauch zu machen.
Antrag auf Zweckentfremdung, weitere Unterlagen nach Einzelfall
bis zu 200 € je Wohneinheit
Zweckentfremdung von Wohnraum
Im Gegensatz zum frei finanzierten Wohnungsbau (Abschaffung zum 01.01.2007) besteht bei Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, das Verbot der Zweckentfremdung nach wie vor (§ 21 III Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz NRW).
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung erteilt werden. Die Genehmigung ist in der Regel mit der Pflicht zur Zahlung eines Ausgleiches verbunden.
Zur Vermeidung eines unnötigen Kosten- und Zeitaufwandes empfiehlt es sich in jedem Fall, von der Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches Gebrauch zu machen.
Benötigte Unterlagen
Antrag auf Zweckentfremdung, weitere Unterlagen nach Einzelfall
Gebühren
bis zu 200 € je Wohneinheit