Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin unter der Telefonnummer 169 2454.
Namensänderung - Öffentlich-rechtliche
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin unter der Telefonnummer 169 2454.
Voraussetzungen
- Änderung von Familiennamen
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
- Änderung von Vornamen
Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt. Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Benötigte Unterlagen
keine
Gebühren
- Änderung von Vornamen: 50,00 bis 300,00 € (einkommensabhängig)
- Änderung von Familiennamen: 50,00 bis 1200,00 € (einkommensabhängig)