Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt.
Abgeschlossenes Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW einschließlich der schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme.
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 36 DSchG NRW, Originalrechnungen, Zahlungsbelege).
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist wie folgt gestaffelt:
• 1 Prozent der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro gegebenenfalls zuzüglich
• 0,5 Prozent der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro gegebenenfalls zuzüglich
• 0,25 Prozent der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro.
• Die bescheinigten Aufwendungen unter 5.000 Euro sind gebührenfrei.
Steuerbescheinigung bei Denkmälern
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt.
Voraussetzungen
Abgeschlossenes Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW einschließlich der schriftlichen Zusicherung der Bescheinigungsfähigkeit der Maßnahme.
Benötigte Unterlagen
Antrag in dreifacher Ausführung (Formular § 36 DSchG NRW, Originalrechnungen, Zahlungsbelege).
Gebühren
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG NRW ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist wie folgt gestaffelt:
• 1 Prozent der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro gegebenenfalls zuzüglich
• 0,5 Prozent der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro gegebenenfalls zuzüglich
• 0,25 Prozent der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro.
• Die bescheinigten Aufwendungen unter 5.000 Euro sind gebührenfrei.