Die Stadt Gelsenkirchen gewährt einen Zuschuss für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Hebung des Solarpotenzials im Stadtgebiet von Gelsenkirchen nachhaltig anzustoßen und damit den Klimaschutz, die Energiewende sowie die Reduzierung des CO2-Ausstoßes voranzubringen.
Anträge müssen spätestens bis zum 31.Oktober eines Kalenderjahres vollständig in genehmigungsfähiger Form vorliegen. Hinweise und Details zu Antragstellung, zu berücksichtigenden Fristen und zu erbringenden Nachweisen finden sich in den jeweiligen Förderrichtlinien.
Im Zeitraum 01.11. bis 31.12. findet die abschließende Bearbeitung der eingegangenen Anträge statt. Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Förderanträge wird darum gebeten, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Der Förderbescheid wird postalisch übermittelt. Förderfähige Anträge und die damit verbundene Erstellung der Förderbescheide sowie der Zuwendungsbescheide benötigen eine längere Bearbeitungszeit als Anträge, die nach Maßgabe der Förderrichtlinie nicht bewilligt werden können.
Anträge, die im Zeitraum 01.11. bis 31.12. eingereicht werden, können laut Förderrichtlinie vom 26.04.2022 nicht berücksichtigt werden.
Die Kombination der kommunalen Förderprogramme (Förderprogramm zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie Entsiegelung und dem Förderprogramm Photovoltaik) ist möglich und ausdrücklich gewünscht. Eine Realisierung sollte im eigenen Interesse geprüft und durch eine Fachfirma bestätigt werden, es besteht allerdings keine Verpflichtung.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Unternehmen, Gesellschaften, Gemeinschaften und gemeinnützige Organisationen, Genossenschaften, Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften, Stiftungen und Vereine, die beabsichtigen eine Photovoltaik-Anlage an/auf einem Gebäude im Stadtgebiet von Gelsenkirchen zu installieren, zu nutzen und/oder zu pachten, ohne Eigentümer dieser Anlage zu sein oder zu werden.
Die Anträge auf Förderung müssen vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt Gelsenkirchen gestellt bzw. eingereicht werden. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen. Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn der Maßnahme. Ausgenommen hiervon sind solche Anträge, für die die Stadt Gelsenkirchen ausdrücklich einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn bewilligt hat.