22. September 2021, 14:51 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Bei der kommenden Bundestagswahl am Sonntag, 26. September 2021, müssen aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die gültigen Vorgaben der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen angewandt werden.
Das heißt konkret: In den Wahlräumen, bei den Eingängen und auf den direkten Wegen zum Wahlraum muss auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu fremden Personen geachtet werden. Die allgemeinen Hygieneregeln wie Hände waschen und in die Armbeuge niesen sowie die Maskenpflicht gehören auch am Wahltag in den Wahlräumen und der näheren Umgebung dazu. Es wird genügend Handdesinfektionsmittel in den Wahlräumen zur Verfügung gestellt und auf ein regelmäßiges Lüften geachtet.
Die Coronaschutzverordnung ordnet die Maskenpflicht für Innenräume an, in denen mehrere Personen zusammentreffen und die auch Kundinnen und Kunden zugänglich sind. Dazu zählen auch die Brief- und Urnenwahlräume sowie deren Zuwege innerhalb des Gebäudes. Daher muss mindestens eine medizinische Maske – sogenannte OP-Maske – getragen werden.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, welches auf Verlangen gezeigt werden muss.
Bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht kann der Wahlvorstand Personen aus dem Wahlraum verweisen, die trotz Aufforderung und ohne ärztliches Zeugnis keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Die 3G-Regel (3G = geimpft, genesen, getestet) findet in den Wahlräumen keine Anwendung.