22. Januar 2020, 14:20 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Die Jahresbescheide über Grundbesitzabgaben 2020 werden einheitlich seit heute, 22. Januar, versendet und gehen den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern bis Ende des Monats zu. Infos und Formulare zum Thema Grundbesitzabgaben gibt es unter dem Buchstaben G oder über den Eintrag des Suchbegriffs auf der Internetseite der Stadt.
Festgesetzt werden in dem Bescheid die Grundsteuer und im Regelfall auch die Gebühren für Müllabfuhr (Restmüll und Bioabfall), Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) sowie Straßenreinigung und Winterdienst. Die Grundsteuer und die Gebühren werden für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt und einheitlich zu den Fälligkeitsterminen 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. erhoben. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlungsweise aller Steuern und Gebühren zum 1.7. des Jahres möglich. Ein entsprechender Antrag muss bis zum 30.9. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden.
Während die Grundsteuer in den allgemeinen Haushalt der Stadt Gelsenkirchen fließt, werden mit den Gebühren lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme der Müllabfuhr, Grundstückentwässerung, Straßenreinigung und Winterdienst auf die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer umgelegt. Grundlage sind das Kommunalabgabengesetz NRW und die vom Rat der Stadt erlassenen Gebührensatzungen. Die Gebühren werden lediglich in der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten kalkuliert und entsprechend der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme auf die Bürgerinnen und Bürger verteilt. Bei der Müllabfuhr sind daher die Behältergröße und das Leerungsintervall Basis für die Gebühr.
Bei der Straßenreinigung und Grundstücksentwässerung lässt sich hingegen die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme nicht genau ermitteln. Daher wird der voraussichtliche Grad der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme zulässigerweise geschätzt. Maßstab bei der Straßenreinigung sind grundsätzlich die der jeweiligen Straße zugewandten Frontmeter und die Reinigungshäufigkeit. Bei der Grundstücksentwässerung wird grundsätzlich der vom Wasserversorger übermittelte Trinkwasserverbrauch des letzten Ablesezeitraums (Schmutzwassergebühr) sowie die Größe der versiegelten Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr) zu Grunde gelegt.
Zu Grunde gelegter Datenbestand
Aufgrund der Menge der zu verarbeitenden Daten (mehrere Millionen Datensätze) konnten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis Anfang Dezember 2019 der Stadt bekannt geworden sind. Änderungen, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten und der Stadt bekannt sind wie zum Beispiel geänderte Müllbehältergrößen, werden mit den ersten Änderungsbescheiden ab dem 29. Januar rückwirkend berücksichtigt.
Korrektur von Grundbesitzabgabenbescheiden
Sollte der Grundbesitzabgabenbescheid zum Beispiel wegen falscher Berechnungsgrundlagen fehlerhaft sein kann formlos die Korrektur beantragt werden, im Idealfall schriftlich oder elektronisch. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Zu beachten ist, dass, solange ein geänderter Bescheid noch nicht erlassen worden ist, die im Ursprungsbescheid genannten Beträge zum Fälligkeitstermin weiter zu entrichten sind. Überzahlungen werden aber umgehend nach Erlass des geänderten Bescheids erstattet.
Widerspruch gegen Grundbesitzabgabenbescheid
Für alle nach dem 31.12.2015 erlassenen Grundbesitzabgabenbescheide muss vor Erhebung der Anfechtungsklage ein außergerichtliches Widerspruchsverfahren durchlaufen werden. Sofern die Bürgerin/der Bürger einen Grundbesitzabgabenbescheid anfechten möchte, muss zunächst Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail innerhalb eines Monats nach Zugang des betreffenden Bescheids bei der Stadt Gelsenkirchen einzureichen. Akzeptiert wird auch ein eigenhändig unterschriebener Widerspruch, der eingescannt als Dateianlage zur E-Mail übermittelt wird („Faxersatz“).
Auch im Falle eines Widerspruchs gilt, dass die im Ursprungsbescheid genannten Beträge bis zur Aufhebung des Bescheids weiter bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten sind. Überzahlungen werden im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs aber umgehend nach Erlass des geänderten Bescheids erstattet.
Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob ein förmlicher Widerspruch tatsächlich erforderlich ist oder nicht ein formloser Korrekturantrag ausreichend ist. Für Kosten, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zum Beispiel für eine anwaltliche Beratung entstehen, besteht auch im Falle des Erfolgs kein Anspruch auf Erstattung.
Grundstücksverkauf
Üblicherweise wird in Grundstückskaufverträgen geregelt, dass fällige Grundbesitzabgaben ab dem Übergang von Nutzen und Lasten vom Erwerbenden zu tragen sind. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Eigentümerin/der bisherige Eigentümer ab sofort nicht mehr für die Entrichtung der fälligen Grundbesitzabgaben verantwortlich wäre.
Solange der Grundbesitzabgabenbescheid noch nicht aufgehoben worden ist, bleibt er gültig und Abgaben sind von der bisherigen Eigentümerin/vom bisherigen Eigentümer noch zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu leisten. Abweichende Regelungen im Kaufvertrag gelten nämlich nur im Innenverhältnis zwischen Veräußernden und Erwerbenden nicht aber gegenüber der Stadt.
Die Grundsteuer als Jahressteuer geht zudem grundsätzlich erst ab dem 1.1. des Folgejahres auf die Erwerbenden über, die grundstücksbezogenen Gebühren erst ab dem Monat, der auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch folgt.
Über Eigentumswechsel erhält die Stadt erst Kenntnis, wenn das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung für das betroffene Grundstück vorgenommen hat. Im Regelfall erfolgt dies erst mehrere Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Die Stadt Gelsenkirchen bietet zur Vereinfachung des Verfahrens hier aber für Veräußernde und Erwerbende eine Lösung an. Sofern der Erwerbernde sich gegenüber der Stadt verpflichtet, die fälligen Grundbesitzabgaben zu übernehmen, hebt die Stadt bereits zu diesem Zeitpunkt den Abgabenbescheid gegenüber der bisherigen Eigentümerin/dem bisherigen Eigentümer auf. Das entsprechende Formular sowie das Formular zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren gibt es stehen auf der Internetseite der Stadt Gelsenkirchen unter Bürgerservice. Die entsprechenden Formulare können am Bildschirm ausgefüllt und dann ausgedruckt und unterschrieben per Brief, Fax oder eingescannt als Anlage zur E-Mail übermittelt werden.
Adressänderungen
Über Adressänderungen erhält die Abteilung für Kommunalabgaben keine automatische Mitteilung. Um sicherzustellen, dass Bescheide richtig zugestellt werden, ist eine formlose schriftliche oder elektronische Mitteilung erforderlich.
Änderungen bei Müllbehältern
Müllbehälter können elektronisch bei GELSENDIENSTE bestellt werden (www.gelsendienste.de/Bestellung). Die Abteilung für Kommunalabgaben erhält hierüber automatisch per Datenaustausch Mitteilung und erlässt auf dieser Basis einen geänderten Gebührenbescheid. Eine gesonderte Mitteilung ist daher nicht erforderlich.
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber aufgetragen, die Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer neu zu gestalten. Die gesetzliche Neuregelung ist Ende 2019 erfolgt, die administrative Umsetzung erfolgt aber schrittweise bis spätestens 31.12.2024. Das bisherige zweistufige Verfahren (Einheitswertfeststellung durch die Finanzämter und Grundsteuerfestsetzung durch die Kommunen) wird beibehalten. Die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung haben bis zur Umsetzung der neuen Regelungen weiter befristet Gültigkeit. Diesbezügliche Widersprüche gegen den Grundbesitzabgabenbescheid haben daher keinerlei Aussicht auf Erfolg und müssen wie bisher aus formalen Gründen durch Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen werden.
Die Stadt Gelsenkirchen wird die Grundsteuerreform nicht zur Generierung von Mehreinnahmen nutzen, sondern strebt Aufkommensneutralität an. Dies schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Grundstückseigentümer durch die Reform höher oder geringer belastet werden könnten.
Eckdaten zu den Grundbesitzabgaben
Zahl der Jahresbescheide: rund 70.000
Grundstücke in Gelsenkirchen: rund 60.000
voraussichtliches Aufkommen 2020
Grundsteuer: 47 Mio. €
Gebühren Straßenreinigung/ Winterdienst: 9 Mio €
Gebühren für Abfallentsorgung: 29 Mio. €
Gebühren für Grundstücksentwässerung: 57 Mio €