06. November 2018, 16:33 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Zu dem Beitrag in der WAZ Gelsenkirchen-Buer „Bauantrag für Flohmarkt gefordert“ vom 6. November 2018 nimmt die Stadt Gelsenkirchen wie folgt Stellung:
Sehr wohl haben Stadtbaurat Martin Harter und damit auch die Verwaltung eine klare Meinung zur Genehmigungssituation des Flohmarktes an der Willy-Brandt-Allee, auch wenn es die WAZ in ihrem Beitrag mit einem alten Zitat, das im Zusammenhang mit einer Auskunft aus dem Heimatministerium stand, in der Titelzeile anders darstellt.
Die Verwaltung hat sich intensiv mit der baurechtlichen Situation auseinandergesetzt. Hierzu wurde in einer der Redaktion bekannten Vorlage ausführlich Stellung genommen. Darin heißt es: „Im Genehmigungsverfahren werden alle relevanten Aspekte des Bauplanungsrechtes geprüft. Im Zuge des Verfahrens wird über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entschieden“. In einer ersten kursorischen Vorprüfung der Befreiungstatbestände des § 31 Baugesetzbuch ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes als möglich erachtet worden. Eine finale Entscheidung erfolgt jedoch auf Grundlage des einzureichenden Bauantrages.
Und genau dieser Bauantrag wird jetzt durch die Verwaltung vom Betreiber des Flohmarktes eingefordert. Die Frage, ob ein Flohmarkt auf dem Gelände bislang illegal war, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, da aus Sicht der Verwaltung bis zur Aussage des Heimatministeriums ein Bauantrag nicht erforderlich war.
Die Aussage, dass eine Genehmigung sicher ist, bevor ein Prüfungsprozess begonnen wurde und der geforderte Bauantrag vorliegt, ist eine Fehlinterpretation der Autorin. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass ein korrekt gestellter Bauantrag genehmigungsfähig ist.