12. Februar 2018, 11:07 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Mitte Januar über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken verhandelt. Ein Urteil wird vor Mitte 2018 nicht erwartet.
Von Seiten einzelner Interessenverbände ist geraten worden, gegen die Grundsteuerfestsetzung anhand vorgefertigter Schriftsätze Widerspruch einzulegen.
Die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerbescheide 2018 der Stadt Gelsenkirchen wird hierdurch allerdings nicht berührt. Sie sind lediglich Folgebescheide der Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsfestsetzungen des Finanzamts. Die Festsetzungen dieser Grundlagenbescheide des Finanzamtes sind bindend für die Grundsteuerbescheide.
Die Stadt Gelsenkirchen ist daher -auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuer- und Abgabenzahler- gehalten, sämtliche Widersprüche gegen Grundbesitzabgabenbescheide, die mit einer Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken begründet werden, als unbegründet abzuweisen. Gleiches gilt auch für ergänzende Anträge auf Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung.
Unabhängig von einem eingelegten Widerspruch und dem weiteren Fortgang des Verfahrens sind die festgesetzten Grundbesitzabgaben zum Fälligkeitstermin weiter zu entrichten.