Grundsätzlich ist der Handel mit geschützten Arten verboten. Tiere und Pflanzen, die im Anhang A der Bundesartenschutzverordnung stehen, unterliegen einem Vermarktungsverbot. Darunter fallen nicht nur lebende Exemplare, sondern auch tote Tiere oder Teile z.B. die Stoßzähne des Elefanten oder Vogelfedern. Auch aus ihnen hergestellte Produkte und Erzeugnisse, wie z.B. Möbel aus geschützten Hölzern wie dem Riopalisander oder Kleidungsstücke wie z.B. Pelzmäntel vom Fell des Ozelots.
Trotz dieses Vermarktungsverbotes gibt es Ausnahmen. Die Erteilung einer sogenannten Vermarktungsbescheinigung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und unterliegt in Deutschland strenger rechtlicher Rahmenbedingungen.
Vorrangiges Ziel ist es sicher zu stellen, dass nur solche Exemplare in den Handel gelangen, die erwiesenermaßen aus legaler Herkunft stammen. Dies dient nicht zuletzt auch der Sicherheit des Käufers, der an der Bescheinigung erkennen kann, dass es sich um legale Exemplare handelt. Nach Prüfung des legalen Besitzes kann die untere Naturschutzbehörde eine Vermarktungsbescheinigung ausstellen.
Unter den Begriff „Vermarktung“ fallen:
- Kauf
-
Erwerb zu kommerziellen Zwecken
-
Zurschaustellung und Erwerb zu kommerziellen Zwecken
-
Verkauf, Anbieten, Vorrätighalten oder Befördern zu Verkaufszwecken