Arten, die nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen geschützt sind können nicht ohne weiteres gehandelt oder in Besitz genommen werden. Zu den Schutzbestimmungen zählen Melde- und ggf. Kennzeichnungspflicht. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht und die Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.
Die Meldepflicht ist ein wichtiges Instrument im Vollzug zum Schutz streng und besonders geschützter Arten. Sie dient der Transparenz und Kontrolle der Bestände und „Lebendtierströme“.
Vor dem Kauf oder der Übernahme eines Tieres sollten Sie sich über dessen Schutzstatus informieren:
- besonders geschützt = bedrohte Art
- streng geschützt = vom Aussterben bedroht
Diesen können Sie beim Bundesamt für Naturschutz unter wisia oder bei der unteren Naturschutzbehörde erfragen (s. Kontakt).
Beim Kauf eines besonders geschützten Tieres, lassen Sie sich immer einen Herkunftsnachweis (Züchterbescheinigung, Kaufquittung, etc.) aushändigen. Streng geschützte Tiere dürfen nur mit einer EU-Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden.
Gemäß § 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung ist die Haltung besonders und streng geschützter Wirbeltiere der zuständigen unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung anzuzeigen.
Nach der ersten Bestandsanzeige sind auch alle später eintretenden Änderungen, also insbesondere Zu- und Abgänge (Nachzuchten, Abgabe an Dritte, Abgang durch Tod oder Entweichen), Kennzeichnungen (Verlust oder Unlesbarkeit) sowie die Verlegung des regelmäßigen Standortes schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist Sache des Halters.