Eine Auskunft über eine Fahrzeughalterin beziehungsweise einen Fahrzeughalter kann die Zulassungsbehörde erteilen, wenn triftige Gründe (beispielsweise Verkehrsunfall, Parkverstöße etc.) vorliegen.
Handlungsgrundlagen:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 39 Abs.1
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage (zu §1) Nr.226.3
Eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister kann zur Verfolgung von Rechtsansprüchen beantragt werden, soweit es sich um einen verkehrsbezogenen Anspruch handelt.