Eine Auskunft über eine Fahrzeughalterin beziehungsweise einen Fahrzeughalter kann die Zulassungsbehörde erteilen, wenn triftige Gründe (beispielsweise Verkehrsunfall, Parkverstöße etc.) vorliegen.
Handlungsgrundlagen:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 39 Abs.1
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage (zu §1) Nr.226.3
Eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister kann zur Verfolgung von Rechtsansprüchen beantragt werden, soweit es sich um einen verkehrsbezogenen Anspruch handelt.
Halterauskunft
Eine Auskunft über eine Fahrzeughalterin beziehungsweise einen Fahrzeughalter kann die Zulassungsbehörde erteilen, wenn triftige Gründe (beispielsweise Verkehrsunfall, Parkverstöße etc.) vorliegen.
Handlungsgrundlagen:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 39 Abs.1
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage (zu §1) Nr.226.3
Voraussetzungen
Eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister kann zur Verfolgung von Rechtsansprüchen beantragt werden, soweit es sich um einen verkehrsbezogenen Anspruch handelt.
Benötigte Unterlagen
Per Post:
- Formular: Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister.
- Die Gebühr in Höhe von 5,10 Euro wird per Gebührenbescheid erhoben.
- Einen an sich selbst adressierten und ausreichend frankierten Briefumschlag. Ansonsten erhöht sich die Gebühr gem. durch die Post erhobenen
Gebühren.
Persönlich:
- Für die direkte Halterauskunft in der Zulassungsstelle benötigen Sie einen Personalausweis oder Reisepass.
Gebühren
- Die Gebühr beträgt 5,10 Euro. Bei Versand per Nachnahme wird eine Nachnahmegebühr erhoben (es gelten die Gebühren der Briefzusteller).
- An diesem Standort sind bar oder bargeldlose Zahlungen möglich (z.B. per Giro-Karte, Kreditkarte, etc.).