Führerscheine aus dem EU-und EWR-Ausland brauchen nicht umgetauscht werden. Sie gelten wie ein deutscher Führerschein und auch im gleichen Umfang. EWR-Staaten sind derzeit Island, Liechtenstein und Norwegen.
Ausnahmen, die Sie unbedingt beachten müssen:
Wenn Ihr ausländischer EU-Führerschein die Klassen C und/oder D enthält, gilt diese für maximal fünf Jahre in Deutschland, sofern Ihr EU-Führerschein für mehr als fünf Jahre ausgestellt wurde.Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt in Deutschland dann nicht ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn Sie einer Sperrfrist unterliegen.Auch wenn Sie im Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis sind und zum Zeitpunkt der Erteilung nicht im Ausstellerstaat gewohnt haben, gilt ihr Führerschein nicht in Deutschland.
Daher müssen Sie mit der Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses rechnen, wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, jedoch im EU-Ausland einen Führerschein erworben haben. Es wird hinterfragt, ob Sie sich tatsächlich die notwendigen 185 Tage um den Führerscheinerwerb herum im Ausland aufgehalten haben. Auch wenn Ihnen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie wegen drohender Überprüfungsmaßnahmen vor einer Neuerteilung lieber einen Führerschein im Ausland erwerben, müssen Sie dennoch mit Überprüfungsmaßnahmen rechnen, wenn die Bedenken an Ihrer Kraftfahreignung noch bestehen.
Sofern Ihr Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis einer Befristung unterliegt, müssen Sie zum Ablauf dieser Befristung Ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis tauschen. Ein Tausch in eine deutsche Fahrerlaubnis ist im Regelfall jederzeit unabhängig davon möglich.
Bei Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der EU und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besteht die Fahrberechtigung nur sechs Monate ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er den Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrprüfung abzulegen.
Ausnahmen, zum Teil nur für bestimmte Klassen, sind in der Staatenliste in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt. Eine neue Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des bisherigen ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis prüfungsfrei umgeschrieben werden könnte, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im besonderen Einzelfall eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzen.
- Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis ohne Prüfung 55,30 €
- Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis mit Prüfung 57,90 €
- ggf. vorläufige Fahrberechtigung zzgl. 10,20 €
- ggf. bei erhöhtem Prüfungsaufwand je angefangene ¼ Stunde zzgl. 12,80 €
Durch weitere anlassbezogene Begutachtungen oder besondere Gegebenheiten des Einzelfalls können unter Umständen weitere Kosten entstehen.
Es wird bereits jetzt darum gebeten, die bei Antragstellung fälligen Gebühren per girocard (EC-), Kredit- oder Debitkarte zu zahlen. Voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2026 ist die Zahlung mit Bargeld vor Ort nicht mehr möglich.
Ausländische Fahrerlaubnis (Umtausch)
Führerscheine aus dem EU-und EWR-Ausland brauchen nicht umgetauscht werden. Sie gelten wie ein deutscher Führerschein und auch im gleichen Umfang. EWR-Staaten sind derzeit Island, Liechtenstein und Norwegen.
Ausnahmen, die Sie unbedingt beachten müssen:
Wenn Ihr ausländischer EU-Führerschein die Klassen C und/oder D enthält, gilt diese für maximal fünf Jahre in Deutschland, sofern Ihr EU-Führerschein für mehr als fünf Jahre ausgestellt wurde.Eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt in Deutschland dann nicht ein Kraftfahrzeug zu führen, wenn Sie einer Sperrfrist unterliegen.Auch wenn Sie im Besitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis sind und zum Zeitpunkt der Erteilung nicht im Ausstellerstaat gewohnt haben, gilt ihr Führerschein nicht in Deutschland.
Daher müssen Sie mit der Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses rechnen, wenn Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, jedoch im EU-Ausland einen Führerschein erworben haben. Es wird hinterfragt, ob Sie sich tatsächlich die notwendigen 185 Tage um den Führerscheinerwerb herum im Ausland aufgehalten haben. Auch wenn Ihnen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie wegen drohender Überprüfungsmaßnahmen vor einer Neuerteilung lieber einen Führerschein im Ausland erwerben, müssen Sie dennoch mit Überprüfungsmaßnahmen rechnen, wenn die Bedenken an Ihrer Kraftfahreignung noch bestehen.
Sofern Ihr Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis einer Befristung unterliegt, müssen Sie zum Ablauf dieser Befristung Ihre Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis tauschen. Ein Tausch in eine deutsche Fahrerlaubnis ist im Regelfall jederzeit unabhängig davon möglich.
Bei Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der EU und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besteht die Fahrberechtigung nur sechs Monate ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er den Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrprüfung abzulegen.
Ausnahmen, zum Teil nur für bestimmte Klassen, sind in der Staatenliste in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt. Eine neue Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des bisherigen ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Auch wenn Ihre Fahrerlaubnis prüfungsfrei umgeschrieben werden könnte, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im besonderen Einzelfall eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder ausländerrechtliche Ersatzdokumente mit Lichtbild
- ein biometrisches Passfoto (in Papierform, nicht digital)
- ausländischer Führerschein
- Übersetzung des ausländischen Führerscheins mit Klassifizierung durch eine amtlich anerkannte Stelle, zum Beispiel Automobilclub oder diplomatische Vertretung; nur bei Nicht-EU/EWR-Führerscheinen
- Echtheits-/Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Ausstellerstaat
- Sehtest-Bescheinigung für die Klassen AM, A1, A2, B, BE; nur bei Nicht-EU/EWR-Führerscheinen, die nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt sind
- ein augenärztliches Zeugnis nach Anlage 6 FeV; nur für die Verlängerung der Fahrerlaubnisse der Gruppe II (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE), das nicht älter als 2 Jahre ist
- ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 FeV, nur für die Verlängerung der Fahrerlaubnisse der Gruppe II (Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
- ein Gutachten nach der Anlage 5 Ziffer 2 FeV über das Vorliegen der besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit, die Orientierungsleistung, die Konzentrationsleistung, die Aufmerksamkeitsleistung und die Reaktionsfähigkeit, das nicht älter als ein Jahr ist; nur erforderlich für Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE
- Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe (mind. 9-stündiger Kurs); nur bei Nicht-EU/EWR-Führerscheinen, die nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt sind
- Nachweis der Beantragung eines Führungszeugnisses der Belegart "O"; nur erforderlich für Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE
- ggf. Aufenthaltsbescheinigung über den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung im Ausland
Gebühren
- Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis ohne Prüfung 55,30 €
- Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis mit Prüfung 57,90 €
- ggf. vorläufige Fahrberechtigung zzgl. 10,20 €
- ggf. bei erhöhtem Prüfungsaufwand je angefangene ¼ Stunde zzgl. 12,80 €
Durch weitere anlassbezogene Begutachtungen oder besondere Gegebenheiten des Einzelfalls können unter Umständen weitere Kosten entstehen.
Es wird bereits jetzt darum gebeten, die bei Antragstellung fälligen Gebühren per girocard (EC-), Kredit- oder Debitkarte zu zahlen. Voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2026 ist die Zahlung mit Bargeld vor Ort nicht mehr möglich.