Genmäß § 39 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bedarf das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- und Verarbeiten wildlebender Pflanzen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Dies ist unter Darlegung der Gründe schriftlich zu beantragen.
Für eventuelle Fragen stehen ihnen die zuständigen Kollegen gerne zur Verfügung.
Mindestgebühr: 30 Euro; Höchstgebühr: 5.000 Euro
Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme von Pflanzen
Genmäß § 39 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bedarf das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- und Verarbeiten wildlebender Pflanzen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Dies ist unter Darlegung der Gründe schriftlich zu beantragen.
Für eventuelle Fragen stehen ihnen die zuständigen Kollegen gerne zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
keine
Gebühren
Mindestgebühr: 30 Euro; Höchstgebühr: 5.000 Euro