Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der dazugehörenden Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Genehmigungspflichtig sind hierbei die im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen.
Für Anlagen, die in der Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind, ist je nach Fallkonstellation zusätzlich auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder eine Vorprüfung vorzunehmen.
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG). Dadurch werden in der Genehmigung zusätzlich benötigte weitere Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zulassungen anderer Rechtsgebiete mit erteilt.
Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen führt die notwendigen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durch und erteilt Auskünfte über den Umfang und den Ablauf des Verfahrens.
Arten des Genehmigungsverfahrens:
Das BImSchG sieht zwei Genehmigungstypen vor, die
- Neugenehmigung und die
- Änderungsgenehmigung. Die Änderungsgenehmigung ist eine beabsichtigte wesentliche Änderung einer bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage.
Darüber hinaus wird unterschieden zwischen dem
- förmlichen Genehmigungsverfahren, einem Genehmigungsverfahren, bei dem die Öffentlichkeit beteiligt wird, und dem
- vereinfachten Genehmigungsverfahren, einem Genehmigungsverfahren, bei dem eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist.
Die im Einzelfall konkrete Verfahrensart ergibt sich aus der Zuordnung der Anlage innerhalb 4. BImSchV.
Zu speziellen Regelungen, die im Einzelfall zu einem hiervon abweichenden Verfahrensablauf führen können, wird die Genehmigungsbehörde bei Bedarf gerne Auskunft geben.
Vor Antragstellung sollten die Antragstellenden die wesentlichen Aspekte des Genehmigungsverfahrens in einem Beratungsgespräch mit der zuständigen Behörde besprechen:
- Welche Auswirkungen hat ein geplantes Vorhaben voraussichtlich auf die Umwelt; ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen?
- Welche weiteren Genehmigungen/Erlaubnisse sind mit einzuschließen?
- Welche Antragsunterlagen und Gutachten sind für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich?
- Wie gestaltet sich der zeitliche Ablauf des Verfahrens?
- Welche Vorkehrungen können sowohl von der Behörde als auch von den Antragstellenden getroffen werden, um ein Verfahren zu vereinfachen und damit zu beschleunigen?
- Welche Behörden sind voraussichtlich in einem Verfahren zu beteiligen und wie viele Ausfertigungen des Antrages sind erforderlich?
- Welche Antragsunterlagen unterliegen gegebenenfalls der Geheimhaltungspflicht?
Bei umfangreichen Verfahren kann auf Wunsch der Antragstellenden eine gemeinsame Besprechung zusammen mit den zu beteiligenden Fachbehörden (Antragskonferenz) stattfinden.
Der gründlich vorbereitete Genehmigungsantrag und die vollständigen Antragsunterlagen sind wesentliche Voraussetzungen für einen reibungslosen und zügigen Verfahrensablauf.
Eine Genehmigung muss unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare beantragt werden.
Die aktuellen Antragsformulare werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) in der Vorschriftensammlung Technischer Umweltschutz für die Öffentlichkeit (VTU-Public) zum Download zur Verfügung gestellt.
Die Antragsformulare befinden sich dort im Abschnitt 6 „Immissionsschutz und Anlagensicherheit“ im Kapitel 60.1 „Bundes-Immissionsschutzrecht“.
Hier finden sich auch Erläuterungen zum Ausfüllen der Antragsformulare.
Die Antragstellende trägt die Kosten des Genehmigungsverfahrens. Die Verwaltungsgebühren und die Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) berechnet und festgesetzt.