Grundbesitzabgaben 2019
Jahresbescheide werden aktuell verschickt
24. Januar 2019, 13:46 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Die Jahresbescheide über Grundbesitzabgaben 2019 werden einheitlich seit Mittwoch, 23. Januar 2019, versendet und gehen damit den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern bis Ende des Monats zu. Festgesetzt werden die Grundsteuer und im Regelfall auch die Gebühren für Müllabfuhr (Restmüll und Bioabfall), Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) sowie Straßenreinigung und Winterdienst. Die Grundsteuer und die Gebühren werden für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt und einheitlich alle drei Monate zu den Fälligkeitsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben. Auf Antrag (immer zu stellen bis zum 30. September eines Jahres für das Folgejahr) ist auch eine jährliche Zahlungsweise aller Steuern und Gebühren zum 1. Juli des Jahres möglich.
Während die Grundsteuer in den allgemeinen Haushalt der Stadt Gelsenkirchen fließt, werden mit den Gebühren lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme der Müllabfuhr, Grundstückentwässerung, Straßenreinigung und Winterdienst auf die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer umgelegt. Grundlage sind das Kommunalabgabengesetz NRW und die vom Rat der Stadt erlassenen Gebührensatzungen. Danach werden die Gebühren lediglich in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten kalkuliert (Kostendeckungsprinzip bzw. Kostenüberschreitungsverbot) und entsprechend der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme auf die Bürgerinnen und Bürger verteilt (Äquivalenzprinzip). Bei der Müllabfuhr sind daher die Behältergröße und das Leerungsintervall Basis für die Gebühr.
Bei der Straßenreinigung und Grundstücksentwässerung lässt sich hingegen die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme nicht genau ermitteln. Daher wird der voraussichtliche Grad der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme zulässigerweise geschätzt. Maßstab bei der Straßenreinigung sind grundsätzlich die der jeweiligen Straße zugewandten Frontmeter und die Reinigungshäufigkeit. Bei der Grundstücksentwässerung wird grundsätzlich der vom Wasserversorger übermittelte Trinkwasserverbrauch des letzten Ablesezeitraums (Schmutzwassergebühr) sowie die Größe der versiegelten Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr) zu Grunde gelegt.
Zu Grunde gelegter Datenbestand
Aufgrund der Menge der zu verarbeitenden Daten (mehrere Millionen Datensätze) konnten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen nur berücksichtigt werden, wenn sie bis Anfang Dezember 2018 der Stadt bekannt geworden sind. Änderungen, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten und der Stadt bekannt sind (z.B. geänderte Müllbehältergrößen), werden mit den ersten Änderungsbescheiden ab dem 21. Januar rückwirkend berücksichtigt.
Korrektur von Grundbesitzabgabenbescheiden
Sollte der Grundbesitzabgabenbescheid fehlerhaft sein (z.B. falsche Berechnungsgrundlagen), kann formlos Korrektur beantragt werden, im Idealfall schriftlich oder per Mail. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Aufgrund der Vielzahl eingehender Anträge zu Jahresbeginn erhöht sich die Bearbeitungsdauer. Um diese gleichwohl gering zu halten, sind die Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr wie folgt angepasst worden:
Montag, Freitag: 8:30-12:30 Uhr,
Dienstag, Donnerstag: 8:30-15:30 Uhr,
Mittwoch: geschlossen.
Zu beachten ist, dass, solange ein geänderter Bescheid noch nicht erlassen worden ist, die im Ursprungsbescheid genannten Beträge zum Fälligkeitstermin weiter zu entrichten sind. Überzahlungen werden aber umgehend nach Erlass des geänderten Bescheids erstattet.
Widerspruch gegen Grundbesitzabgabenbescheid
Für alle nach dem 31. Dezember 2015 erlassenen Grundbesitzabgabenbescheide muss vor Erhebung der Anfechtungsklage ein außergerichtliches Widerspruchsverfahren durchlaufen werden, d.h., sofern die Bürgerin oder der Bürger einen Grundbesitzabgabenbescheid anfechten möchte, muss zunächst Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur per E-Mail innerhalb eines Monats nach Zugang des betreffenden Bescheids bei der Stadt Gelsenkirchen einzureichen. Akzeptiert wird auch ein eigenhändig unterschriebener Widerspruch, der eingescannt als Dateianlage zur E-Mail übermittelt wird („Faxersatz“).
Auch im Falle eines Widerspruchs gilt, dass die im Ursprungsbescheid genannten Beträge bis zur Aufhebung des Bescheids weiter bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten sind. Überzahlungen werden im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs aber umgehend nach Erlass des geänderten Bescheids erstattet.
Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob ein förmlicher Widerspruch tatsächlich erforderlich ist oder nicht ein formloser Korrekturantrag ausreichend ist. Für Kosten, die der Bürgerin oder dem Bürger im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entstehen (z.B. für anwaltliche Beratung), besteht auch im Falle des Erfolgs kein Anspruch auf Erstattung.
Grundstücksverkauf
Üblicherweise wird in Grundstückskaufverträgen geregelt, dass fällige Grundbesitzabgaben ab dem Übergang von Nutzen und Lasten von den Erwerbenden zu tragen sind. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer ab sofort nicht mehr für die Entrichtung der fälligen Grundbesitzabgaben verantwortlich wäre.
Solange der Grundbesitzabgabenbescheid noch nicht aufgehoben worden ist, bleibt er gültig und Abgaben sind von der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer noch zum ausgewiesenen Fälligkeitstermin zu leisten. Abweichende Regelungen im Kaufvertrag gelten nur im Innenverhältnis zwischen Veräußernden und Erwerbenden, nicht aber gegenüber der Stadt.
Die Grundsteuer als Jahressteuer geht zudem grundsätzlich erst ab dem 1. Januar des Folgejahres auf den Erwerbenden über, die grundstücksbezogenen Gebühren erst ab dem Monat, der auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch folgt.
Über Eigentumswechsel erhält die Stadt erst Kenntnis, wenn das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung für das betroffene Grundstück vorgenommen hat. Im Regelfall erfolgt dies erst mehrere Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Die Stadt Gelsenkirchen bietet zur Vereinfachung des Verfahrens hier aber für Veräußerende und Erwerbende eine Lösung an. Sofern die Erwerbenden sich gegenüber der Stadt verpflichten, die fälligen Grundbesitzabgaben zu übernehmen, hebt die Stadt bereits zu diesem Zeitpunkt den Abgabenbescheid gegenüber der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer auf. Das entsprechende Formular sowie das Formular zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren stehen auf der Internetseite der Stadt Gelsenkirchen zur Verfügung, können am Bildschirm ausgefüllt und dann ausgedruckt und unterschrieben per Brief, Fax oder eingescannt als Anlage zur E-Mail übermittelt werden.
Adressänderungen
Über Adressänderungen erhält die Abteilung für Kommunalabgaben keine automatische Mitteilung. Um sicherzustellen, dass Bescheide richtig zugestellt werden, ist eine formlose schriftliche oder elektronische Mitteilung erforderlich.
Änderungen bei Müllbehältern
Müllbehälter können elektronisch bei GELSENDIENSTE bestellt werden. Die Abteilung für Kommunalabgaben erhält hierüber automatisch per Datenaustausch Mitteilung und erlässt auf dieser Basis einen geänderten Gebührenbescheid. Eine gesonderte Mitteilung ist daher nicht erforderlich.
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber aufgetragen, die Regelungen zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer neu zu gestalten. Die gesetzliche Neuregelung muss bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen, die administrative Umsetzung bis spätestens 31. Dezember 2024. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zeitlich befristet weiter für anwendbar erklärt. Diesbezügliche Widersprüche gegen den Grundbesitzabgabenbescheid haben daher keinerlei Aussicht auf Erfolg und müssen wie bisher aus formalen Gründen durch Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen werden.
Bislang liegen lediglich Eckpunkte eines möglichen Reformgesetzes vor. Das bisherige zweistufige Verfahren (Einheitswertfeststellung durch die Finanzämter und Grundsteuerfestsetzung durch die Kommunen) wird aller Voraussicht nach aber beibehalten werden. Die Stadt Gelsenkirchen wird die Grundsteuerreform nicht zur Generierung von Mehreinnahmen nutzen, sondern strebt Aufkommensneutralität an. Dies schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer durch die Reform höher oder geringer belastet werden könnten.
Anhebung des Grundsteuerhebesatzes
Die Stadt Gelsenkirchen hat ab dem 1. Januar 2019 die Hebesätze zur Grundsteuer erhöht. Der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beläuft sich nunmehr auf 337,5 Prozent, der Hebesatz der Grundsteuer B für die übrigen Grundstücke auf 675 Prozent. Trotz dieser Erhöhung liegen die Hebesätze im Ruhrgebietsvergleich noch im moderaten Bereich. Die voraussichtlichen Mehrerträge von rund 9 Mio. € werden zur Haushaltskonsolidierung eingesetzt.
Eckdaten zu den Grundbesitzabgaben
- Zahl der Jahresbescheide: ca. 70.000
- Zahl der Grundstücke in Gelsenkirchen: ca. 60.000
voraussichtliches Aufkommen 2019:
- Grundsteuer: 46 Mio. €
- Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst: 9 Mio. €
- Gebühren für Abfallentsorgung: 27 Mio. €
- Gebühren für Grundstücksentwässerung: 54 Mio. €.