07. März 2018, 11:11 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Seit dem 3. März 2018 gilt die neue Taxitarifordnung. Sie sieht höhere Preise für Taxifahrten vor und regelt die bargeldlose Bezahlung.
Aus Sicht des Taxigewerbes sind die Preiserhöhungen notwendig, um die gestiegenen Ausgaben aufgrund des höheren Mindestlohns und die Betriebskosten für An- und Abfahrtswege insbesondere bei Kurzstrecken zu decken.
Die neuen Preise setzen sich folgendermaßen zusammen:
- Der Grundpreis wird von zuvor 3,10 Euro auf 4 Euro erhöht und ist bei jeder Fahrt unabhängig von der zurückgelegten Strecke zu zahlen.
- Der Streckenpreis bleibt unverändert. Im Tagtarif kostet der erste Kilometer die Kunden weiterhin 2,30 Euro, der zweite bis fünfte Kilometer je 1,75Euro, jeder Kilometer darüber hinaus 1,65 Euro. Nachts, Sonn- und Feiertags bleibt es bei 2,50 Euro für den ersten Kilometer und 1,85Euro ab dem zweiten Kilometer.
Dadurch kostet nun beispielsweise eine Strecke von zehn Kilometern zum Tagtarif 21,55 Euro, anstelle von zuvor 20,65 Euro. Im Durchschnitt erhöhen sich die Fahrtkosten zum Tagtarif um 4,6 Prozent und zum Nachttarif um 4,3 Prozent.
Mit ihrer zweiten Neuerung verpflichtet die neue Tarifordnung die Taxifahrer, bargeldlose Zahlungen zu ermöglichen. Ab dem 1. Juli 2018 muss auf Wunsch des Fahrgastes in jedem Taxi die bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarte oder durch vergleichbar sichere bargeldlose Zahlungsmittel möglich sein. Die Unternehmer müssen mindestens Zahlungen mit Mastercard, VISA-Card und American-Express akzeptieren – allerdings nur, solange der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachweisen kann und möchte. Sollte die Zahlung mit anderen Kreditkarten technisch ebenfalls möglich sein, ist dies zwar zulässig, aber für die Taxiunternehmen nicht verpflichtend zu ermöglichen.
Außerdem zu beachten ist, dass die neuen Preise innerhalb des Stadtgebiets verpflichtend sind. Sie dürfen weder unter- noch überschritten werden. Individuelle Absprachen sind nur außerhalb des Stadtgebiets möglich und müssen im Vorhinein von Kunden und Fahrern vereinbart werden. Wenn es zu keiner Einigung kommt, gelten die Preise der Taxitarifordnung auch außerhalb des Stadtgebiets.
Pauschalpreise beispielsweise an Tagen mit erhöhter Taxinachfrage wie an Silvester oder Karneval bleiben weiterhin unzulässig. In der Stadt Gelsenkirchen gilt zudem eine Beförderungspflicht. Das heißt, dass kein Taxifahrer einen Fahrgast ablehnen kann. Ausnahmen sind möglich, wenn wetterbedingt (zum Beispiel Glatteis) keine sichere Fahrt möglich ist oder der Fahrgast eine Sicherheitsbedrohung (beispielsweise durch überhöhten Alkoholkonsum) darstellt. Auf Taxiplätzen haben Fahrgäste das Recht, ein Taxi frei zu wählen. Die Kunden sind nicht dazu verpflichtet, das erste Taxi in der Reihe zu nutzen, sofern es dem gewählten Taxi möglich ist, an den anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Im Taxi herrscht sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrgast ein striktes Rauchverbot. Der Taxifahrer darf zudem keine Fahrt unter Alkoholeinfluss vornehmen. Die üblicherweise im Straßenverkehr geltende 0,5-Promille-Grenze findet in der Personenbeförderung keine Anwendung.
Verstößen gegen die Taxitarifordnung oder Beförderungspflicht wurden von der Stadt Gelsenkirchen in der Vergangenheit bereits mehrfach geahndet.