11. August 2017, 10:55 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Der Bundestag hat das sogenannte „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften beschlossen.
Wenn der Bundesrat diesem Gesetz zustimmt, kann der Partner automatisch für den Anderen im Notfall Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen treffen und z.B. Einwilligungen in ärztliche Eingriffe oder Untersuchungen erteilen oder versagen.
Bislang war dafür eine Legitimation durch eine zuvor erstellte Vorsorgevollmacht oder die Bestellung als rechtlicher Betreuer durch das Amtsgericht erforderlich. Diese geplante Änderung vermeidet in der ersten Zeit nach einem Unfall oder unerwartetem schweren Krankheitsfall zwar weitere Probleme durch die Einleitung eines schnellen Betreuungsverfahrens, ermöglicht aber keine weiteren wichtigen Regelungen von finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten.
Häufig folgen nach einem Notfall jedoch Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer REHA-Einrichtung, Abschluss von Verträgen, Durchsetzung von Leistungen bei der Krankenkasse etc.
Diese Regelungen sind aber von dem „Notvertretungsrecht“ nicht umfasst, sodass dann doch die Einleitung eines aufwändigen gerichtlichen Betreuungsverfahrens erforderlich wird.
Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht bleibt also nach wie vor die sinnvollste Möglichkeit, rechtzeitig im eigenen Sinne festzulegen, welche Vertrauensperson im Krankheitsfall oder eigenen Entscheidungsunfähigkeit umfassend alle relevanten Angelegenheiten regeln soll.
Die Betreuungsstelle der Stadt Gelsenkirchen informiert ausführlich zu diesem Thema und hält Vordrucke einer Vorsorgevollmacht vor.