01. Oktober 2015, 12:04 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Mit dem neuen bundesweiten Meldegesetz treten einige Änderungen in Kraft. Foto: Stadt Gelsenkirchen.
Zum 1. November 2015 tritt erstmalig ein bundesweit einheitliches Meldegesetz in Kraft. Für Bürgerinnen und Bürgerin, aber auch für Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum ergeben sich einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick:
- Frist für die Anmeldung verlängert
Zukünftig muss man sich erst innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in eine neue Wohnung an- oder ummelden oder bei Wegzug ins Ausland abmelden. Bislang hat man dafür nur eine Woche Zeit.
- Wohnungsgeberbestätigung/Einzugsbestätigung
Die im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung wird wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei diesen Meldevorgängen ab dem 1. November 2015 wieder eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden muss.
Wohnungsgeber kann entweder der Vermieter sein, aber auch eine von ihm beauftragte Person oder aber bei Untervermietung der Hauptmieter. Diese sind verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen. Im Gegenzug besteht das Recht, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Bei einer Abmeldung, verbunden mit einem Wegzug ins Ausland, ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen.
Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung ist auf der Homepage der Stadt Gelsenkirchen zu finden. Die Stadt Gelsenkirchen hat ein solches Formular aber auch bereits an rund 38.000 Hauseigentümer verschickt. Hausbesitzer, die keinen Wohnraum vermieten, können das Schreiben ignorieren. Vermieter, die Nachfragen haben, können dies telefonisch unter der Service-Nummer 169-2100 tun.
Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Wiedereinführung der sogenannten „Wohnungsgeberbestätigung“ eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
- Vorausgefüllter Meldeschein
Sofern eine Person innerhalb Deutschlands umzieht, kann die Meldebehörde zukünftig bei der Anmeldung die Daten dieser Person direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger entfällt damit das Ausfüllen eines Meldeformulars. Dies wird jedoch flächendeckend erst im Jahre 2018 möglich sein.
- Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten. Dies ist die sogenannte Melderegisterauskunft. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn der Einzelne hat dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt. Gewerbetreibende müssen zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Damit sind die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch stärker geschützt als bisher.
Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen, die jedoch überwiegend einzelfallbezogen sind und daher hier nicht sämtlich aufgeführt werden.