Unsere heimischen Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume unterliegen einen besonderen Schutz. Dieser Schutz wird gesetzlich durch das Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Es enthält Bestimmungen zum allgemeinen Artenschutz sowie spezielle Regelungen für gefährdete Arten.
Der Schutz von Lebensräumen ist entscheidet für den Erhalt der Artenvielfalt.
In Gelsenkirchen gibt es laut des Entwurfs des neuen Landschaftsplans (2026) 20 Naturschutzgebiete und 32 Landschaftsschutzgebiete.
Um den Zustand der Artenvielfalt zu bewerten, lässt die untere Naturschutzbehörde regelmäßig Kartierungen in den Schutzgebieten durchführen. Dabei wird festgehalten, welche Tiere und Lebensraumtypen in den Gebieten vorkommen. Mit den erfassten Daten lassen sich negative aber auch positive Entwicklungen analysieren, um gezielt Maßnahmen für gefährdete Arten z. B. für Feldvögel oder Amphibien zu entwickeln.
Für die Umsetzung der Maßnahmen ist die im März 2024 vom Rat der Stadt Gelsenkirchen beschlossene Biodiversitätsstrategie ein wichtiges Planungsinstrument.
Der gesetzliche Artenschutz hat durch die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes in 2007 und 2009 ein stärkeres Gewicht erlangt. So müssen die Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren nach einem bundesweit einheitlichen Vorgehen berücksichtigt werden. Auf diese Weise stellt der gesetzliche Artenschutz einen zentralen Beitrag zur Sicherung der biologischen Vielfalt dar.
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten:
- besonders geschützte Arten
- streng geschützte Arten inklusive der FFH-Anhang-IV-Arten
- europäische Vogelarten
Welche verschiedenen Projekte bereits in Gelsenkirchen umgesetzt worden sind, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.