Der nächste Landtag Nordrhein-Westfalen wird am 25. April 2027 gewählt. Jede und jeder der etwa 170.000 Gelsenkirchener Wahlberechtigten hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre.
Schon jetzt werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Landtagswahl gesucht. Interessierte können sich online melden.
Alle Wahlberechtigten erhalten ihre Wahlbenachrichtigungen und den Wahlscheinantrag spätestens bis zum 4. April 2027. Die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlanträgen kann mündlich, schriftlich, per Mail oder auch online erfolgen. Bei Beantragungen in den Wahlscheinstellen, Horster Str. 6 und Ebertstr. 11, können die Briefwahlunterlagen direkt ausgehändigt werden. Es besteht die Möglichkeit dort auch direkt zu wählen.
Damit die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen rechtzeitig an die Wahlberechtigten postalisch versendet werden können, müssen Anträge, welche schriftlich, per Mail oder online eingereicht werden, spätestens bis Dienstag, dem 20. April 2027 beim Wahlamt der Stadt Gelsenkirchen eingegangen sein.
Am Wahlsonntag öffnen die Wahlräume von 8 bis 18 Uhr. Alle Wahlberechtigten können in diesem Zeitraum wählen gehen, sofern sie nicht bereits an der Briefwahl teilgenommen haben.
Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Beendigung der Wahlhandlung. Erste Hochrechnungen für das Ergebnis in Nordrhein-Westfalen werden im Laufe des Wahlabends und das vorläufige amtliche Endergebnis voraussichtlich am Montag nach der Wahl veröffentlicht. Bis zur Verkündung des amtlichen Endergebnisses können einige Tage vergehen.
Wählen kann, wer am Wahlsonntag
- Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Artikels 116, Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigte müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.