Rechtsgrundlage für den Artenschutz in Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Gesetz kennt für Tier- und Pflanzenarten zwei Schutzstufen:
- besonders geschützte Art (§7 Abs.2 Nr.13 BNatSchG )
- streng geschützte Art (§7 Abs.2 Nr.14 BNatSchG)
Alle streng geschützten Arten sind auch besonders geschützt.
Streng bzw. besonders geschützte Arten werden auf verschiedenen Wegen festgelegt. Die Rechtsgrundlage des Schutzstatus hat dabei auch Auswirkungen auf Inhalt und Umfang des Schutzes. Dies liegt daran, dass wesentliche Grundlagen des Artenschutzes auf internationalen Abkommen basieren, die neben den nationalen Regelungen auch direkte Bindungswirkung haben.
Der Schutzstatus beruht auf folgenden Gesetzen / Verordnungen / Richtlinien:
- Bundesartenschutzverordnung - Anlage 1 der Verordnung enthält eine Liste von Arten mit Angabe des Schutzstatus.
- FFH-Richtlinie der Europäischen Union - Direkt geschützt sind dabei aber ausschließlich die Arten des Anhang IV. Alle hier aufgeführten Arten sind streng geschützt.
- Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union - Alle in Europa wild lebenden Vogelarten sind in Deutschland besonders geschützte Arten.
- EU-Artenschutzverordnung (EG-Verordnung Nr. 338/97): Durch diese Verordnung wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species, CITES) in europäisches und nationales Recht umgesetzt.