Vom Keller bis zum Dachboden gibt es unzählige Versteck- und Nistmöglichkeiten für Tiere. Je mehr Risse, Spalten und Öffnungen vorkommen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass gebäudebewohnende Tiere das Haus nutzen.
- Dach/Dachboden
- Fassade / Attika
- Keller
Selbst wenn Sie keine baurechtliche Genehmigung für den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes benötigen, müssen Sie das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) zu beachten.
Wenn Sie eine angepasste Bauzeitenregelung, u.a. den Abbruchzeitraum außerhalb der Vogelschutzzeit wählen, können Sie bereits viele Verstöße vermeiden.
Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens nach den Vorgaben des BNatSchG, in der das Vorkommen von v.a. die planungsrelevanten, aber auch besonders geschützten Arten in / am betreffenden Gebäude und Umgebung untersucht wird, kann das weitere Vorgehen abgeschätzt werden. Hierbei werden auch fachgutachterlich entsprechende Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgeschlagen. In vielen Fällen ist z.B. eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) notwendig, die unmittelbar vor oder während des Rückbaus auf Neubesiedlung oder kritische Stellen untersucht.
Die artenschutzrechtliche Prüfung sollte vor dem Rückbau von einem fachkundigen Büro durchgeführt und das entsprechende Gutachten der UNB vorgelegt werden.
Falls sich während laufender Abriss- oder Sanierungsarbeiten Hinweise auf das Vorkommen von planungsrelevanten Arten ergeben sollten, ist die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu informieren. Der Bauherr hat dann unverzüglich alle Handlungen zu unterlassen, die zu einem Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote (§ 44 Abs.1 BNatSchG) führen würden.
Werden Lebensstätten ohne Befreiung beseitigt, kann das Vergehen als Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG oder bei streng geschützten Arten auch als Straftat nach § 71 BNatSchG verfolgt werden. Zuwiderhandlungen können dabei mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet oder gegebenenfalls als Straftat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.