Bei Gebäudemodernisierungen kann es dazu kommen, dass Nistplätze einfach entfernt werden ohne für Ersatz zu sorgen. Da gebäudebewohnende Arten sehr standorttreu sind, wie z.B. Mauersegler oder Mehlschwalben und ihre Nester oder Spaltenquartiere jährlich wieder benutzen, werden hier dauerhafte Ruhe- und Fortpflanzungsstätten vernichtet.
Wildtiere dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz). Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten dürfen sie nicht gestört, und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (auch bei Abwesenheit der Tiere) nicht beschädigt oder zerstört werden. Nester oder Spaltenquartiere sind ganzjährig geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Aus diesem Grund sind bei einem Bauvorhaben alle verpflichtet, vor Baubeginn zu prüfen, ob wildlebende Tiere hiervon beeinträchtigt werden. Fachkundige Gutachterinnen und Gutachter übernehmen diese Aufgabe und überprüfen ob das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auslöst. Sind gebäudebewohnende Arten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von dem Bauvorhaben betroffen, ist die untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren. Diese stimmt dann mit der Bauherrschaft Maßnahmen ab. Solche sogenannten „Vermeidungsmaßnahmen“ können z. B. eine Bauzeitenregelung oder ökologische Baubegleitung sein.
Hinzukommt das Anbringen von Ersatzquartieren als mögliche Maßnahme. Nisthilfen für Vögel und Ersatzquartiere für Fledermäuse lassen sich übrigens einfach an oder in der Fassade integrieren.
Durch eine frühzeitige Begutachtung des Gebäudes durch Fachleute und die Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde, können bereits im Vorfeld viele Konflikte vermieden werden.