Auch in einer großen Stadt wie Gelsenkirchen ist es nicht immer möglich, sein Haus an die städtische Kanalisation anzuschießen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Haus etwas abseits der dichten Bebauung liegt und kein städtischer Kanal gebaut wurde. Dann besteht die Möglichkeit, das anfallende häusliche Abwasser zum Beispiel von der Toilette durch eine Kleinkläranlage direkt vor Ort zu behandeln.
Eine Kleinkläranlage funktioniert wie die großen bekannten Kläranlagen. Zuerst werden die festen Bestandteile zurückgehalten und dann das Abwasser biologisch durch Mikroorganismen behandelt. Anschließend wird das saubere Abwasser versickert, verrieselt oder auch in ein Gewässer eingeleitet.
Bevor Sie mit einem Anlagenbauer die Details absprechen und loslegen, müssen Sie bei uns die Kleinkläranlage genehmigen lassen (wasserrechtliche Erlaubnis), da diese je nach Größe des Hauses unterschiedlich ausfallen kann.
Soll eine Pflanzenkläranlage betrieben werden, ist zusätzlich eine Genehmigung für den Bau und Betrieb der Pflanzenkläranlage zu beantragen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder besitzt eine Vollmacht des Grundstückseigentümers.
Die Kleinkläranlage ist durch ein Fachunternehmen zu bemessen und zu planen. Dieses stellt die erforderlichen Antragsunterlagen zusammen.
Die Unterlagen sind mindestens in zweifacher Ausfertigung und im Bedarfsfall in mehrfacher Ausfertigung einzureichen.
Die Mindestgebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis beträgt 200,00 €.
Die Mindestgebühr für die Erteilung einer Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Pflanzenkläranlage beträgt 300,00 €.
Die Gebühr für die Entleerung von Sammelgrube und Kleinkläranlage richtet sich nach der Satzung der Stadt Gelsenkirchen über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen. Satzung für 2014 Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen