17. Januar 2022, 17:31 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen erlassen, die ab sofort gelten. Danach treten Quarantänen in Kraft, ohne dass es einer entsprechenden Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsämter bedarf.
Neben den behördlich angeordneten Quarantänen im Einzelfall gelten damit automatische Quarantänen für bestimmte Personengruppen. Eine gesonderte Anordnung ist für die Isolierung oder Quarantäne nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis. Auch das Ende der Quarantäne bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung.
- Wer selbst infiziert ist:
- Qurantänedauer und -beginn:
- Der Zeitraum der Isolierung beginnt ab Symptombeginn beziehungsweise mit dem positiven Testergebnis.
- Die Quarantäne dauert zehn volle Tage.
- Verkürzung der Quarantänedauer:
- Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer qualifizierter Schnelltest (kein Selbsttest) oder PCR-Test erforderlich.
- Nachweis:
- Als Nachweis für die Infizierung gilt ein PCR-Test.
- Kontaktpersonen im gleichen Haushalt:
- Quarantänedauer und -beginn:
- Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne.
- Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person.
- Verkürzung der Quarantänedauer:
- Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen.
- Kontaktpersonen außerhalb des Haushalts sollen:
- sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern,
- engen Kontakt mit anderen haushalts-fremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden,
- möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
Dies gilt zum Beispiel, wenn sich der Kontakt bei einem gemeinsamen Gaststättenbesuch, der gemeinsamen Sportausübung oder bei einem sonstigen Treffen ergeben hat.
- Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder (als Kontaktpersonen):
- Verkürzung der Quarantänedauer:
- Bereits nach fünf Tagen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, die Quarantäne beenden.
- Dies ist möglich, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder Coronaschnelltests einer Teststelle verfügt, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.
- Geboosterte Kontaktpersonen:
- Grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne müssen Personen mit einer dritten Auffrischungsimpfung (Boosterung).
- Unabhängig von der Kombination der Impfstoffe sind insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson. Hier waren zuvor bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig.
- Geimpfte genesene Kontaktpersonen:
- Geimpfte Genesene müssen ebenfalls nicht mehr in Quarantäne.
- Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben.
- Zweifach geimpfte Kontaktpersonen:
- Personen mit einer zweimaligen Impfung sind von der Quarantänepflicht in einem bestimmten Zeitraum befreit.
- Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
- Genesene Kontaktpersonen:
- Genesene sind von der Quarantänepflicht in einem bestimmten Zeitraum befreit.
- Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum des positiven Tests.
Das Gesundheitsamt kann davon abweichend auch für immunisierte Kontaktpersonen eine gesonderte Quarantäne anordnen. Eine ausdrückliche behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes für den Einzelfall geht den allgemeinen Regelungen immer vor und ist stets zu beachten.
Mit den neuen Regelungen zur automatischen Quarantäne reagiert die Landesregierung auf das geänderte Infektionsgeschehen in der aktuellen Omikron-Welle. Personen mit positivem Testergebnis und Verdachtsfälle sollen so schnell zu isoliert und weitere Ansteckungen vermieden und die Gesundheitsämter entlastet werden. Verstöße gegen die Corona-Test- und Quarantäneverordnung können mit Bußgeldern geahndet werden.