30. März 2021, 17:58 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Nachdem die Coronaschutzverordnung vom 29. März gemeinsam mit der Allgemeinverfügung der Stadt Gelsenkirchen in Kraft getreten ist, haben sich viele Regelungen verändert. Einige in diesem Zusammenhang immer wieder an die Stadt herangetragenen Fragen sind jetzt auf der Homepage der Stadt zusammengefasst und beantwortet worden.
So wird erläutert, dass mit einem negativen tagesaktuellen Corona-Schnelltest etwa Bibliotheken und Archive, Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Innenräume von Zoos sowie nicht frei zugängliche Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks, Geschäfte des Einzelhandels, auch Baumärkte und Buchläden, Kosmetikstudios und Tätowierstudios besucht werden können.
Daneben sind viele weitere Fragen und Antworten aufgenommen worden. Außerdem findet sich auf der Seite ein Link zur Liste der Schnelltestzentren in Gelsenkirchen.