07. Oktober 2020, 16:28 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Die zuletzt verstärkten Kontrollen von Betrieben durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) und die Gewerbeaufsicht haben gezeigt, dass sich Kunden und Verkaufspersonal in den meisten Fällen an die geltenden Coronaschutzbestimmungen halten. Um einen Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden, appelliert die Stadtverwaltung nochmals an die Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften.
Grundsätzlich gilt: Überall dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
In Verkaufsstellen und Handelsgeschäften sowie an Marktständen gilt eine Maskentragepflicht für Kunden, Inhaber, Leiter und Beschäftigte gleichermaßen unabhängig vom Mindestabstand. Bei betriebszugehörigen Personen kann eine textile Mund-Nase-Bedeckung jedoch alternativ durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.) oder durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.
Kunden, welche die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch nach Aufforderung nicht beachten, sind vom Personal aus den Geschäftsräumen zu verweisen. Die Einhaltung der Regelungen werden Gewerbeaufsicht und KOD auch weiterhin kontrollieren. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 2.000 Euro folgen.