Schulstart unter Corona-Bedingungen
Stadt Gelsenkirchen informiert
10. August 2020, 17:14 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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An diesem Mittwoch, 12. August, geht der Schulunterricht wieder los. Das vergangene Schuljahr ging für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte außergewöhnlich zu Ende. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren im Schulbetrieb besonders zu spüren. Auch das kommende Schuljahr wird ebenfalls von der Pandemie betroffen und es gibt einige Anpassungen beziehungsweise Neuerungen im Schulalltag.
In einem Schreiben, dass den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern der Gelsenkirchener Schulen in diesen Tagen zugeht, informiert Annette Berg, Bildungsdezernentin der Stadt Gelsenkirchen, noch einmal über das neue Konzept des NRW-Schulministeriums und die damit einhergehenden Regeln, die in den Schulen gelten. Ziel der Landesregierung ist es, den Schul- und Unterrichtsbetrieb möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden zu lassen – unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und des notwendigen Infektionsschutzes.
Mund-Nasen-Schutz
An den Schulen mit Primarstufe (Grundschule) besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge eins bis vier sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sobald sich die Schülerinnen und Schüler an ihrem festen Sitzplatz befinden und der Unterricht stattfindet, kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.
An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen.
Die zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen gelten vorerst bis zum 31. August 2020.
Wichtig: Die Schülerinnen und Schüler müssen einen eigenen Mund-Nasen-Schutz mitbringen. Darüber hinaus wurden die Schulen von der Stadt Gelsenkirchen mit Ersatzmasken für den Notfall versorgt.
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern/ Schutz vorerkrankter Angehöriger
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Sollte ein Schüler relevante Vorerkrankungen haben, entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Dies muss gegenüber der Schule darlegt werden.
Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz von vorerkrankten Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die relevante Vorerkrankung ergibt.
Die Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen verpflichtet.
Vorgehen der Schule bei auftretenden Corona-Fällen oder Verdachtsfällen
Falls Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome wie Fieber, trockenen Husten und/oder Verlust des Geschmacks-/Geruchssinns aufweisen, sollen sie nicht am Unterricht teilnehmen.
Sie werden zum Schutz der Anwesenden – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause geschickt oder müssen unverzüglich abgeholt werden. Die Schulleitung wird zudem mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen.
Schul- und Unterrichtsbetrieb
Der Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der Zentralen Prüfungen Klasse zehn wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen verschoben.
Der Sportunterricht soll bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss nicht getragen werden.
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet.
Wer urlaubsbedingt aus einem Risikogebiet wieder eingereist ist, muss sich an die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) halten. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des MAGS abrufbar.
Bei allen weiteren Fragen stehen die zuständigen Schulleitungen sowie Lehrkräfte zur Verfügung.