29. Juli 2020, 18:10 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Wenn Bebauungspläne aufgestellt oder geändert werden, dann gehört eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger immer dazu. Bisher hat die Stadt Gelsenkirchen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu Informationsveranstaltungen im jeweiligen Stadtbezirk eingeladen. Das ist wegen der COVID-19-Pandemie und den bundesweit verfügten Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot derzeit nicht möglich.
Die Stadt Gelsenkirchen verlegt die Beteiligung daher ab sofort ins Internet und bietet für einen begrenzten Zeitraum eine Online-Beteiligung mit zusätzlicher Offenlage an.
Künftig stehen die jeweiligen Planunterlagen auf der Internetseite der Stadt Gelsenkirchen für mindestens zwei Wochen zum Download zur Verfügung. Zusätzlich werden sie parallel im Rathaus öffentlich für jedermann zur Einsicht unter Beachtung des Abstandsgebots ausgelegt. Anfragen oder Stellungnahmen zur Planung können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden. Über den genauen Ort und Zeitraum wird im Einzelnen frühzeitig in den Medien und im Amtsblatt informiert.
Die wesentlichen Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung werden nach Ablauf des Beteiligungszeitraums online gestellt. Alle weiteren Anregungen oder Stellungnahmen werden zum Satzungsbeschluss den politischen Gremien im Rahmen der Abwägung vorgelegt.
Auch die zweite Beteiligung der Öffentlichkeit wird nach demselben Prinzip durchgeführt, wobei der Zeitraum der Offenlage wie bisher mindestens 30 Tage umfasst.
Gleiches gilt bei Änderungsverfahren des Regionalen Flächennutzungsplans, bei denen zusätzlich auf der Internetseite der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr 2030 die Unterlagen veröffentlicht werden. Die Auslegungsdauer beträgt bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vier Wochen und in der zweiten Beteiligung mindestens 30 Tage. Stellungnahmen werden jedoch nicht veröffentlicht.
Die Regelungen sind bis zum 31. März 2021 befristet. Ist ein Verfahrensschritt dann noch nicht abgeschlossen, gilt das Gesetz für diesen Verfahrensschritt bis zu seinem Abschluss weiter, längstens jedoch bis zum 31. März 2025.
Grundlage dafür ist das „Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG“ des Bundes, das gewährleistet, dass Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den Bedingungen der Pandemie ordnungsgemäß und bürgerfreundlich durchgeführt werden.