20. Mai 2020, 15:49 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Die seit heute (20. Mai 2020) gültige Corona-Schutzverordnung enthält weitere Lockerungen für bestimmte Bereiche. Grundsätzlich gilt aber weiterhin das Abstandsgebot und die Pflicht in ausgewiesenen Bereichen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Darauf macht jetzt die Stadt Gelsenkirchen noch einmal ausdrücklich aufmerksam.
So dürfen mehrere Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen handelt.
Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind auch weiterhin unzulässig.
Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.