29. April 2020, 16:12 Uhr | GELSENDIENSTE
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GELSENDIENSTE weist darauf hin, dass gemäß der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen auch für die Besucher der Wochenmärkte sowie die Händler das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) verpflichtend ist.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.