08. April 2020, 11:18 Uhr | Bezirksregierung Münster
Diese Meldung ist vom 08. April 2020, 11:18 Uhr. Gegebenenfalls sind einzelne Inhalte oder der gesamte Artikel nicht mehr aktuell. Für aktuelle Meldungen der Stadt Gelsenkirchen klicken Sie bitte auf https://www.gelsenkirchen.de/aktuelles
Seit Mittwoch, 8. April 2020, haben Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die ihren dauerhaften Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen nehmen, die Möglichkeit zwölf Monate von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland hat das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die fünf Bezirksregierungen als zuständige Straßenverkehrsbehörde angewiesen, folgende Ausnahme von der Fahrerlaubnisverordnung im Wege einer Allgemeinverfügung zu genehmigen, ohne dass hierfür eine gesonderte Ausnahme zu beantragen ist:
Begründen die Inhabenden einer ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nunmehr abweichend von der gesetzlichen Regelung noch zwölf Monate. Die in der Allgemeinverfügung gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhabende, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen nach dem 30. September 2019 begründet haben. Sie endet spätestens mit Ablauf des 1. April 2021.
Nicht betroffen sind Inhabende von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Eine Bescheinigung über die Ausnahmegenehmigung wird nicht benötigt. Bei Fahrten im öffentlichen Verkehr wird angeraten, eine Kopie dieser Allgemeinverfügung mitzuführen.