17. April 2020, 15:12 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Bis zum 19. April gilt in Nordrhein-Westfalen ein weitreichendes Kontaktverbot. Das Kontaktverbot wurde am 16. April noch bis zum 3. Mai verlängert. Ab dem 20. April gelten teilweise von den hier aufgeführten Punkten abweichende Regelungen. Die genauen Regelungen können der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes entnommen werden.
- Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten
- Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien
- Hörgerätakustik- und Optikgeschäften
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
- Reinigung und Waschsalons
- Zeitungsverkaufsstellen
- Tierbedarfsmärkten
- Einrichtungen des Großhandels
Alle Einrichtungen müssen erforderliche Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.